Gesamte Rechtsvorschrift L-VerlautG

Landes-Verlautbarungsgesetz

L-VerlautG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 15. Dezember 2004, über das Landesgesetzblatt - LGBlG
StF: HREF="http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_SA_20050331_18/LG
BL_SA_20050331_18.pdf" Target="_blank">LGBl Nr 18/2005 (Blg LT
13. GP: HREF="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/2Sess
ion/134.pdf" Target="_blank">RV 134, HREF="http://www.salzburg.gv.at/00201lpi/13Gesetzgebungsperiode/2Sess
ion/225.pdf" Target="_blank">AB 225, jeweils 2. Sess)

§ 1 L-VerlautG § 1


(1) Die Landesregierung hat ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. Sie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt Gebrauch gemacht wird (§ 2 Abs 2), dem Bundeskanzleramt elektronisch zu übermitteln. Der Bundeskanzler hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt im Internet unter der Adresse 'www.ris.bka.gv.at' zur Abfrage bereit gehalten werden.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Bei jeder Verlautbarung ist als Tag der Kundmachung der Tag der Freigabe zur Abfrage anzugeben und auf die Adresse gemäß Abs 1 hinzuweisen.

(3) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden oder in der Salzburger Landes-Zeitung, bekannt gemacht werden.

(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 2 L-VerlautG § 2


(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

a)

Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 22 Abs. 1 L-VG);

b)

Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten (Art. 49 L-VG), die rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ohne solchen vom Landtag die Genehmigung erhalten haben;

c)

Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und mit anderen Ländern (Art. 50 L-VG), die die Genehmigung des Landtages erhalten haben, und Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes);

d)

Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Dienststellen gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen) sowie solcher Verordnungen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist;

e)

Kundmachungen der Landesregierung über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen (Art. 27 L-VG);

f)

Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2 und 65 VfGG);

g)

Kundmachungen des Landeshauptmannes bzw der Landesregierung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen des Landes, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind, durch den Verfassungsgerichtshof, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG);

h)

Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass keine Vereinbarung im Sinn des Art. 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art. 138a B-VG), wenn die Vereinbarung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist;

i)

Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 60 Abs. 2 und 61 VfGG);

j)

Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);

k)

Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Kündigung von Staatsverträgen und Vereinbarungen, die im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind;

l)

Kundmachungen des Amtes der Landesregierung über die Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt (§ 7).

(2) Im Landesgesetzblatt können außerdem kundgemacht werden:

a)

andere als die im Abs. 1 lit. b genannten Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten;

b)

andere als die im Abs. 1 lit. c genannten Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern;

c)

andere als die im Abs. 1 genannten Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes, die rechtsverbindlichen Inhalt haben.

§ 3 L-VerlautG § 3


(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die Sicherungskopien und Ausdrucke sind im Amt der Landesregierung getrennt aufzubewahren.

§ 4 L-VerlautG § 4


(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt können von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. März 2005 erschienenen Landesgesetzblättern erhalten kann.

(3) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass interessierte Personen und Einrichtungen auf Ersuchen vom Neuerscheinen einer Verlautbarung im Landesgesetzblatt per E-Mail informiert werden.

§ 5 L-VerlautG § 5


(1) Soweit sich der Inhalt eines nicht gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages, einer Vereinbarung, einer Verordnung oder einer Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c aus Planunterlagen (Pläne, Legenden und Beschreibungen dazu) oder aus sonstigen Unterlagen ergibt, die wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand im Landesgesetzblatt verlautbart werden können (zB Önormen), kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Auflage bei Amtsstellen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) treten. Darauf ist in der Verordnung oder Kundmachung, bei Staatsverträgen oder Vereinbarungen in einem gesonderten Hinweis im Landesgesetzblatt unter näherer Bezeichnung der Amtsstellen ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(2) Die Auflage hat für die Dauer der Wirksamkeit der kundgemachten Rechtsvorschrift zu erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen angemessenes Entgelt Kopien der aufgelegten Unterlagen verlangt werden.

§ 6 L-VerlautG § 6


(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Kundmachung von Rechtsvorschriften, ausgenommen Gesetzesbeschlüsse, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung) erfolgen.

(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.

§ 7 L-VerlautG § 7


Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;

2.

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl);

3.

(Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler.

Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.

§ 8 L-VerlautG § 8


Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.

§ 9 L-VerlautG § 9


Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Verlautbarungen nach den §§ 2 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b und c sowie 6 Abs. 2, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie zur Abfrage freigegeben werden.

§ 10 L-VerlautG § 10


Die Landesregierung hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes die Salzburger Landes-Zeitung (SLZ) in deutscher Sprache herauszugeben. Der Inhalt der Salzburger Landes-Zeitung ist von der Landesregierung über die Adresse www.salzburg.gv.at zur Abfrage bereit zu halten.

§ 11 L-VerlautG § 11


Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass

1.

an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt;

2.

sich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht;

3.

§ 5 Abs 1 sich auf alle nicht im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen bezieht.

§ 12 L-VerlautG § 12


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.

(3) Die Abschnittsgliederungen, die §§ 7, 10 und 11 sowie die Bezeichnung "§ 12" in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der vorstehende Satz steht in Bezug auf § 7 Z 3 im Verfassungsrang.

(4) § 1 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Landes-Verlautbarungsgesetz (L-VerlautG) Fundstelle


Gesetz über Verlautbarungen des Landes Salzburg – Landes-Verlautbarungsgesetz (L-VerlautG)
StF: LGBl Nr 18/2005 (Blg LT 13. GP: RV 134, AB 225, jeweils 2. Sess)

Änderung

LGBl Nr 86/2013 (Blg LT 15. GP: RV 26, AB 145, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 52/2014 (Blg LT 15. GP: RV 608, AB 717, jeweils 2. Sess)

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