Art. 14 B-L-VG Landtagsklubs

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

  1. (1)Absatz einsAbgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Landesregierung gehören jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, auf Grund deren Wahlvorschlages (Artikel 53 Absatz 4) sie zu Mitgliedern der Landesregierung gewählt wurden. Sofern die Person bei der Landtagswahl keiner wahlwerbenden Partei angehört hat, ist bei gemeinsamen Wahlvorschlägen zudem klarzustellen, welchem Landtagsklub das Regierungsmitglied zuzuordnen ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.08.2025
Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

  1. (1)Absatz einsAbgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Landesregierung gehören jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, auf Grund deren Wahlvorschlages (Artikel 53 Absatz 4) sie zu Mitgliedern der Landesregierung gewählt wurden. Sofern die Person bei der Landtagswahl keiner wahlwerbenden Partei angehört hat, ist bei gemeinsamen Wahlvorschlägen zudem klarzustellen, welchem Landtagsklub das Regierungsmitglied zuzuordnen ist.

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