Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
(1)Absatz einsAbgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
(2)Absatz 2Mitglieder der Landesregierung gehören jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, auf Grund deren Wahlvorschlages (Artikel 53 Absatz 4) sie zu Mitgliedern der Landesregierung gewählt wurden. Sofern die Person bei der Landtagswahl keiner wahlwerbenden Partei angehört hat, ist bei gemeinsamen Wahlvorschlägen zudem klarzustellen, welchem Landtagsklub das Regierungsmitglied zuzuordnen ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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