Art. 15 B-L-VG

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten und die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtages bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidentinnen und Präsidenten gewählt hat.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlags jener Parteien gewählt, denen nach den Absätzen 4 bis 7 eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt; der Wahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.

(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind die Präsidentin oder der Präsident, die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 zu wählen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Präsidentin oder der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlags der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird die Zweite Präsidentin oder der Zweite Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(6) Die Dritte Präsidentin oder der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des Artikels 53 Absatz 7 des Landes-Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 42/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 75/2013 gewählt.

(7) Erstattet eine Partei, der nach den Bestimmungen dieses Artikels eine Präsidentin oder ein Präsident zukommt, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann wird die betreffende Präsidentin oder der betreffende Präsident auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(8) Gehört eine oder ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gewählte Präsidentin oder gewählter Präsident nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag sie oder er gewählt wurde, so wird ihr bzw. sein Amt dieser Partei zugerechnet.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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