Art. 7 B-L-VG Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages und der Landesregierung ist die Freistadt Eisenstadt.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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