Art. 7 B-L-VG Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 7

Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe

(1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages und der Landesregierung ist die Freistadt Eisenstadt.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.2007
Artikel 7

Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe

(1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages und der Landesregierung ist die Freistadt Eisenstadt.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen.

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