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(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.
(4) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Landes-Rechnungshofausschuss bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, wenn sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind.
(4a) Bei den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters sowie des Landesamtsdirektors zulässig.
(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschuss behalten ihre Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.
(6) Die Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses sind vertraulich. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann durch einen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschluß die Vertraulichkeit aufheben.
(7) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Landes-Rechnungshofausschusses an den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofs teilzunehmen; er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darstellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.
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(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.
(4) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Landes-Rechnungshofausschuss bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, wenn sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind.
(4a) Bei den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters sowie des Landesamtsdirektors zulässig.
(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschuss behalten ihre Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.
(6) Die Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses sind vertraulich. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann durch einen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschluß die Vertraulichkeit aufheben.
(7) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Landes-Rechnungshofausschusses an den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofs teilzunehmen; er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darstellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.