§ 78 Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, daß dem Landes-Rechnungshofausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß, wie folgt gewählt:

1. a)

Der Obmann wird auf Vorschlag jener an Stimmen stärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.

b)

Der Obmann-Stellvertreter wird auf Vorschlag der an Stimmen zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.

c)

Ist nur eine Partei nicht in der Landesregierung vertreten, so wird der Obmann auf Vorschlag dieser und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten in der Landesregierung vertretenen Partei gewählt.

d)

Sind alle im Landtag vertretenen Parteien auch in der Landesregierung vertreten, dann wird der Obmann auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten Partei und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen zweitschwächsten Partei gewählt.

2.

Für die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters und der sieben weiteren Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des § 38 sinngemäß.

3.

Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.

(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.

(4) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zuzur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Landes-Rechnungshofausschuss bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, wenn sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind.

(4a) Bei den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters sowie des Landesamtsdirektors zulässig.

(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschuss behalten ihre Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.

(6) Die Sitzungen des Landes-RechnungshofausschussRechnungshofausschusses sind vertraulich. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann durch einen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschluß die Vertraulichkeit aufheben.

(7) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Landes-Rechnungshofausschusses an den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofs teilzunehmen; er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darstellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 09.07.2015 bis 08.07.2020

(1) Der Landes-Rechnungshofausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, daß dem Landes-Rechnungshofausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß, wie folgt gewählt:

1. a)

Der Obmann wird auf Vorschlag jener an Stimmen stärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.

b)

Der Obmann-Stellvertreter wird auf Vorschlag der an Stimmen zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.

c)

Ist nur eine Partei nicht in der Landesregierung vertreten, so wird der Obmann auf Vorschlag dieser und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten in der Landesregierung vertretenen Partei gewählt.

d)

Sind alle im Landtag vertretenen Parteien auch in der Landesregierung vertreten, dann wird der Obmann auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten Partei und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen zweitschwächsten Partei gewählt.

2.

Für die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters und der sieben weiteren Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des § 38 sinngemäß.

3.

Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landes-Rechnungshofausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.

(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landes-Rechnungshofausschusses unvereinbar.

(4) Der Landes-Rechnungshofausschuss ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zuzur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Landes-Rechnungshofausschuss bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, wenn sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind.

(4a) Bei den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses ist lediglich die Anwesenheit der Ausschussmitglieder, des Landtagsdirektors und seines Stellvertreters sowie des Landesamtsdirektors zulässig.

(5) Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschuss behalten ihre Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Landes-Rechnungshofausschuss gewählt hat. Der Landes-Rechnungshofausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.

(6) Die Sitzungen des Landes-RechnungshofausschussRechnungshofausschusses sind vertraulich. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann durch einen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschluß die Vertraulichkeit aufheben.

(7) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Landes-Rechnungshofausschusses an den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat an den Beratungen des Landes-Rechnungshofausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofs teilzunehmen; er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darstellen. Der Landes-Rechnungshofausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landes-Rechnungshofausschusses beizuziehen.

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