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(2) Ein Landtagsabgeordneter, der wegen Krankheit oder anderen triftigen Gründen verhindert ist, an Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten des Landtages vor Beginn der Sitzung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Landtagsabgeordnete angehört.
(3) Teilt ein Landtagsabgeordneter dem Präsidenten des Landtages eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit und ist diese nicht durch Krankheit begründet, so hat der Präsident des Landtages dies dem Landtag bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte, ob der Landtagsabgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Landtages wieder teilzunehmen.
(4) Landtagsabgeordnete können einen Karenzurlaub gemäß Artikel 22 Absatz 5 L-VG gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr in Anspruch nehmen, wenn sie
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(5) Landtagsabgeordnete, die einen Karenzurlaub gemäß Absatz 4 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Absatz 4 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen. Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Satz 1 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 87 der LTWO 1995, für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen.
(6) Landtagsabgeordnete, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig.
(2) Ein Landtagsabgeordneter, der wegen Krankheit oder anderen triftigen Gründen verhindert ist, an Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten des Landtages vor Beginn der Sitzung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte Landtagsabgeordnete angehört.
(3) Teilt ein Landtagsabgeordneter dem Präsidenten des Landtages eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit und ist diese nicht durch Krankheit begründet, so hat der Präsident des Landtages dies dem Landtag bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte, ob der Landtagsabgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Landtages wieder teilzunehmen.
(4) Landtagsabgeordnete können einen Karenzurlaub gemäß Artikel 22 Absatz 5 L-VG gegen Entfall der Bezüge in der Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr in Anspruch nehmen, wenn sie
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(5) Landtagsabgeordnete, die einen Karenzurlaub gemäß Absatz 4 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Präsidenten des Landtages unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Im Falle des Karenzurlaubes gemäß Absatz 4 Z 1 hat diese Meldung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu erfolgen. Der Präsident des Landtages hat die Landeswahlbehörde über Meldungen gemäß Satz 1 unverzüglich zu informieren. Die Landeswahlbehörde hat sodann den Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes unter sinngemäßer Anwendung der §§ 85 und 87 der LTWO 1995, für die angegebene Zeit des Karenzurlaubes zu berufen.
(6) Landtagsabgeordnete, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, haben den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung dem Präsidenten des Landtages unverzüglich zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig.