Art. 21 B-L-VG Geschäftsordnung des Landtages

Landes-Verfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die Führung der Geschäfte des Landtages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnung des Landtages).

(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die Führung der Geschäfte des Landtages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnung des Landtages).

(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten