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(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.
(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.