(1)Absatz einsDas Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.(2)Absatz 2Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen oder eingetragenen Perso... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.(2)Absatz 2Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu BerechtigtenDie Führu... mehr lesen...
Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften auf Antrag erteilt werden, diea)Litera adurch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zua)Litera ader Landesregierung und ihren Mitgliedern und den Präsidenten des Landtages im Rahmen ihrer Funktionen;b)Litera bden Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie dem Landta... mehr lesen...