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Recht zur Führung des Wappens
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu
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(2) Mit Ausnahme der in Abs 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
Recht zur Führung des Wappens
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens steht zu
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(2) Mit Ausnahme der in Abs 1 angeführten Fälle ist die Führung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen hievon, in welcher Art auch immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner seiner Teile in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.