§ 6 K-LSG 2002 Behördliche Verleihung

K-LSG 2002 - Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen auf Antrag erteilt werden, die

a)

durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit, der Sicherheit und der Wirtschaft, in besonderem Maße fördern und

b)

die Gewähr dafür bieten, dass sie das Kärntner Landeswappen in Ehren führen.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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