Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens darf von der Landesregierung als Auszeichnung physischen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften auf Antrag erteilt werden, die
a)Litera adurch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit, der Sicherheit und der Wirtschaft, in besonderem Maße fördern und
b)Litera bdie Gewähr dafür bieten, dass sie das Kärntner Landeswappen in Ehren führen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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