§ 7 K-LSG 2002 Berechtigungsumfang

K-LSG 2002 - Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
  1. (1)Absatz einsIn der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu BerechtigtenDie Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund einer Verleihung nach Paragraph 6, darf durch die hiezu Berechtigten
    1. a)Litera anur im bewilligten Umfang,
    2. b)Litera bin der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form - wenn es mehrfärbig geführt wird, in den in der Anlage verwendeten Farben - sowie
    3. c)Litera cnicht in Form eines Rundsiegels erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Soweit dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers automationsunterstützt zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere Familienname, Vorname und ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie sonstige in den persönlichen Umständen des Antragstellers gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, insbesondere Daten nach Abs. 4 lit. a bis f.Soweit dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers automationsunterstützt zu verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere Familienname, Vorname und ehemalige Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten sowie sonstige in den persönlichen Umständen des Antragstellers gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, insbesondere Daten nach Absatz 4, Litera a bis f.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung ist zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers und zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 lit. a und b sowie nach § 8 Abs. 3 zur Abfrage der erforderlichen Daten nach Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis f aus nachstehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs befugt, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register hierzu ermächtigen: Die Landesregierung ist zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers und zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Litera a und b sowie nach Paragraph 8, Absatz 3, zur Abfrage der erforderlichen Daten nach Absatz 3 und Absatz 4, Litera a bis f aus nachstehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs befugt, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register hierzu ermächtigen:
    1. a)Litera aZentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz;
    2. b)Litera bInsolvenzdatei: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren;
    3. c)Litera cFirmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen;
    4. e)Litera eGewerbeinformationssystem Austria (GISA): Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Gewerbeinhabers oder Geschäftsführers sowie die Funktion, in der dieser tätig wird, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, Firma, Firmenbuchnummer, Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung;
    5. f)Litera fStrafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968.Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968.
  5. (5)Absatz 5Soweit Daten nach Abs. 4 aus Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz 4, aus Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereiches ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
  6. (6)Absatz 6Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 4 kann im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Absatz 4, kann im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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