§ 10 K-LSG 2002

K-LSG 2002 - Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 10

Verwendung des Kärntner Landeswappens

 

(1) Für die Verwendung des Kärntner Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art ist keine Bewilligung erforderlich.

 

(2) Die Verwendung des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen oder das Ansehen des Landes herabwürdigenden Form ist verboten.

 

(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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