Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
(1)Absatz einsDas Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2)Absatz 2Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit ihrem Untergang.Das nach Paragraph 6, verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit ihrem Untergang.
(3)Absatz 3Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wennErteilte Berechtigungen nach Paragraph 6, sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a)Litera adie Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind;
b)Litera beine missbräuchliche Führung zu befürchten ist;
c)Litera cdie Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt,
d)Litera düber das Vermögen des Berechtigten ein Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Konkursverfahren) eröffnet wird, oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird,
e)Litera ebei einer natürlichen Person, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht zum Kärntner Landtag ausgeschlossen wäre oder
f)Litera fbei einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit der Verlegung ihres Sitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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