§ 8 K-LSG 2002 Unübertragbarkeit, Widerruf

K-LSG 2002 - Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.

(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind;

b)

eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist;

c)

die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt oder

d)

über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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