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Legende:
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(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.
(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
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(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.
(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
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