§ 8 K-LSG 2002 Unübertragbarkeit, Widerruf

Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.

(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind;

b)

eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist;

c)

die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt oder

d)

über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.

(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.

(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind;

b)

eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist;

c)

die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt oder

d)

über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird.

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