Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 11.05.2025

Gesetze 1-4 von 4

13 Paragrafen zu Landtags-Geschäftsordnungsgesetz (GO-LT) aktualisiert


§ 95 GO-LT

(1)Absatz eins§ 68 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs 2, 26 Abs 1 und 70 in der Fassung des Gesetzes LGBl ... mehr lesen...


§ 91 GO-LT § 91

Die in diesem Gesetz einschließlich der Anlage enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:1.Allgemeines Sozi... mehr lesen...


§ 88 GO-LT § 88

(1) Über jede Sitzung des Landtages ist eine wörtliche Niederschrift aufzunehmen.(2) Die Aufnahme des Protokolls obliegt der Landtagsdirektion.(3) Die Protokolle bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.(4) Vor der Genehmigung ist der Entwurf des Protokolls den Mitgliedern des Landtages und der... mehr lesen...


§ 83a GO-LT § 83a

An den Landtag gerichtete Eingaben sind auf der Internetseite des Landes Salzburgs in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unte... mehr lesen...


§ 81 GO-LT § 81

(1) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Ein darauf gerichteter Antrag kann von jedem Mitglied des Landtages bis zur näc... mehr lesen...


§ 80 GO-LT

Akteneinsicht § 80 (1) Bei der Einholung von Auskünften von den Mitgliedern der Landesregierung zu Angelegenheiten, die Gegenstand von Verhandlungen des Landtages gemäß § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 8 sind, kann die Landtagspartei die Gewährung der erforderlichen Akteneinsicht begehren. Das Begehren m... mehr lesen...


§ 79 GO-LT

Auskunftsbegehren an die Landesregierung odereinzelne ihrer Mitglieder § 79 (1) Jede Landtagspartei ist berechtigt, an die Landesregierung oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung unmittelbar Begehren um Auskunft über die im § 74 Abs 1 genannten Angelegenheiten zu richten. Das Begehren m... mehr lesen...


§ 78a GO-LT § 78a

(1) In jeder Sitzung des Landtages wird eine Fragestunde durchgeführt. Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, für die Fragestunde eine Anfrage über Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind, zur mündlichen ... mehr lesen...


§ 77 GO-LT § 77

(1) Der Befragte hat längstens binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet im Landtag Antwort zu geben oder die Anfrage dem Landtag schriftlich zu beantworten oder aber auf die gleiche Weise die Beantwortung mit Angabe der Gründe (zB wegen Verletzung de... mehr lesen...


§ 46 GO-LT § 46

(1) An den Sitzungen des Ausschusses haben die Mitglieder des Ausschusses, der Landtagsdirektor sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung Vertreter des Amtes der Landesregierung teilzunehmen. An den Verhandlungen über den Landesvoranschlag und den Rechnungsabschluss so... mehr lesen...


§ 30 GO-LT § 30

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung des Landtages zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages.(2) Nach Feststellung der Tagesordnung (§ 29) und Erledigung allfälliger Personalangelegenheiten des Landtages und Wahlen macht der Präsident selbst oder durch einen... mehr lesen...


§ 27 GO-LT § 27

(1) An einer Sitzung des Landtages nehmen außer den Mitgliedern des Landtages die Mitglieder der Landesregierung, die vom Land entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Landtagsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung teil, weiter der Direkto... mehr lesen...


Landtags-Geschäftsordnungsgesetz (GO-LT) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 13.06.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2018 § 0 gültig von 15.06.2017 bis 12.06.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2017 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.05.25

2 Paragrafen zu Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz (FELS-Gesetz) aktualisiert


§ 18 FELS-Gesetz

(1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.Die Paragraphen 3, Absatz eins u... mehr lesen...


§ 14 FELS-Gesetz § 14

(1) Eine juristische Person, deren statutenmäßiger Zweck die Übernahme der Erhaltung ländlicher Straßen für den Straßenerhalter ist, kann von der Landesregierung auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung durch Verordnung als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne dieses Gesetzes anerkannt w... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.05.25

2 Paragrafen zu Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 (Sbg. LRG 1993) aktualisiert


§ 13 Sbg. LRG 1993

(1) Die Aufhebung des § 4 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) § 12 Abs 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2019 tritt mit 1. April 2019 in Kraft. mehr lesen...


§ 6 Sbg. LRG 1993 § 6

(1) (Verfassungsbestimmung) Dem Landesrechnungshof obliegen neben den in diesem Gesetz sonst geregelten Aufgabena)die Überprüfung der Gebarung des Landes;b)die Überprüfung der Gebarungen jener Fonds, Stiftungen und Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Pe... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.05.25

4 Paragrafen zu Landesordnung 1989, Tiroler (T-LO) aktualisiert


Art. 59 T-LO

(1) Der Landesvolksanwalt ist zur Besorgunga)der im Abs. 2 angeführten Aufgaben sowieb)von sonstigen Aufgaben, die ihm landesgesetzlich übertragen werden,berufen.(2) Der Landesvolksanwalt hat in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann... mehr lesen...


Art. 54 T-LO

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Or... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.05.25
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