Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 11.05.2025

Gesetze 1-3 von 3

2 Paragrafen zu Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz (FELS-Gesetz) aktualisiert


§ 18 FELS-Gesetz

(1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.Die Paragraphen 3, Absatz eins u... mehr lesen...


§ 14 FELS-Gesetz

(1)Absatz einsEine juristische Person, deren statutenmäßiger Zweck die Übernahme der Erhaltung ländlicher Straßen für den Straßenerhalter ist, kann von der Landesregierung auf ihren Antrag oder mit ihrer Zustimmung durch Verordnung als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne dieses Gesetzes a... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.05.25

2 Paragrafen zu Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 (Sbg. LRG 1993) aktualisiert


§ 13 Sbg. LRG 1993

(1)Absatz einsDie Aufhebung des § 4 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 3, durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2)Absatz 2§ 12 Abs 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr... mehr lesen...


§ 6 Sbg. LRG 1993

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dem Landesrechnungshof obliegen neben den in diesem Gesetz sonst geregelten Aufgabena)Litera adie Überprüfung der Gebarung des Landes;b)Litera bdie Überprüfung der Gebarungen jener Fonds, Stiftungen und Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorg... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.05.25

4 Paragrafen zu Landesordnung 1989, Tiroler (T-LO) aktualisiert


Art. 59 T-LO

(1) Der Landesvolksanwalt ist zur Besorgunga)der im Abs. 2 angeführten Aufgaben sowieb)von sonstigen Aufgaben, die ihm landesgesetzlich übertragen werden,berufen.(2) Der Landesvolksanwalt hat in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann... mehr lesen...


Art. 54 T-LO

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Or... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.05.25
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