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(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er mit Beschluß eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
(3) Von der Verschwiegenheitspflicht kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung, in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen der Landeshauptmann entbinden.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er mit Beschluß eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
(3) Von der Verschwiegenheitspflicht kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung, in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen der Landeshauptmann entbinden.