Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes zählt auch die Überprüfung von Ausgaben, die den Landesvoranschlag um mehr als 73.000 € überschreiten und nicht vom Landtag bereits genehmigt sind. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung solche Ausgaben außer bei Gefahr im Verzug vor deren Vollzug dem Landesrechnungshof bekanntzugeben. Der Landesrechnungshof hat allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche ab Bekanntgabe mitzuteilen.
(3) Die Gebarungskontrolle im Sinn des Abs 1 lit d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle grundsätzlich einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.
(4) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Andere als die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben können dem Landesrechnungshof sowie dem Direktor des Landesrechnungshofes nur durch Landesgesetz übertragen werden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes zählt auch die Überprüfung von Ausgaben, die den Landesvoranschlag um mehr als 73.000 € überschreiten und nicht vom Landtag bereits genehmigt sind. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung solche Ausgaben außer bei Gefahr im Verzug vor deren Vollzug dem Landesrechnungshof bekanntzugeben. Der Landesrechnungshof hat allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche ab Bekanntgabe mitzuteilen.
(3) Die Gebarungskontrolle im Sinn des Abs 1 lit d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle grundsätzlich einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.
(4) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Andere als die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben können dem Landesrechnungshof sowie dem Direktor des Landesrechnungshofes nur durch Landesgesetz übertragen werden.