§ 6 Sbg. LRG 1993

Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) (Verfassungsbestimmung) Dem Landesrechnungshof obliegen neben den in diesem Gesetz sonst geregelten Aufgaben

a)

die Überprüfung der Gebarung des Landes;

b)

die Überprüfung der Gebarungen jener Fonds, Stiftungen und Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Landesorganen bestellt sind;

c)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen vorliegen;

d)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, insoweit Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land eine Ausfallhaftung übernommen hat;

e)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes;

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen;

g)

die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;

h)

die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Organen von unter die lit g fallenden Gemeinden oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden bestellt sind;

i)

die Überprüfung von Unternehmungen, an denen eine unter die lit g fallende Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;

j)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von unter die lit g fallenden Gemeinden;

k)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 4) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Unternehmen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Sinn der lit c betreibt oder an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;

l)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände (§ 55 Abs 1 und 3 des Tourismusgesetzes) und der Kurfonds (§ 20 Abs 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997);

m)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 29 Abs 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).

(2) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes zählt auch die Überprüfung von Ausgaben, die den Landesvoranschlag um mehr als 73.000 € überschreiten und nicht vom Landtag bereits genehmigt sind. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung solche Ausgaben außer bei Gefahr im Verzug vor deren Vollzug dem Landesrechnungshof bekanntzugeben. Der Landesrechnungshof hat allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche ab Bekanntgabe mitzuteilen.

(3) Die Gebarungskontrolle im Sinn des Abs 1 lit d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle grundsätzlich einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Andere als die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben können dem Landesrechnungshof sowie dem Direktor des Landesrechnungshofes nur durch Landesgesetz übertragen werden.

  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dem Landesrechnungshof obliegen neben den in diesem Gesetz sonst geregelten Aufgaben
    1. a)Litera adie Überprüfung der Gebarung des Landes;
    2. b)Litera bdie Überprüfung der Gebarungen jener Fonds, Stiftungen und Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Landesorganen bestellt sind;
    3. c)Litera cdie Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen vorliegen;
    4. d)Litera ddie Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, insoweit Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land eine Ausfallhaftung übernommen hat;
    5. e)Litera edie Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes;
    6. f)Litera fdie Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen;
    7. g)Litera gdie Überprüfung der Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
    8. h)Litera hdie Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Organen von unter die lit g fallenden Gemeinden oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden bestellt sind;die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Organen von unter die Litera g, fallenden Gemeinden oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden bestellt sind;
    9. i)Litera idie Überprüfung von Unternehmungen, an denen eine unter die lit g fallende Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;die Überprüfung von Unternehmungen, an denen eine unter die Litera g, fallende Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;
    10. j)Litera jdie Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von unter die lit g fallenden Gemeinden;die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von unter die Litera g, fallenden Gemeinden;
    11. k)Litera kdie Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 4) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Unternehmen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Sinn der lit c betreibt oder an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;die Durchführung von Kontrollaufträgen (Paragraph 8, Absatz 4,) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Unternehmen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Sinn der Litera c, betreibt oder an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;
    12. l)Litera ldie Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände (§ 55 Abs 1 und 3 des Tourismusgesetzes) und der Kurfonds (§ 20 Abs 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997);die Durchführung von Kontrollaufträgen (Paragraph 8, Absatz 5,) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände (Paragraph 55, Absatz eins und 3 des Tourismusgesetzes) und der Kurfonds (Paragraph 20, Absatz 2, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997);
    13. m)Litera mdie Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 29 Abs 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).die Durchführung von Kontrollaufträgen (Paragraph 8, Absatz 5,) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).
  2. (2)Absatz 2Zur Überprüfung der Gebarung des Landes zählt auch die Überprüfung von Ausgaben, die den Landesvoranschlag um mehr als 73.000 € überschreiten und nicht vom Landtag bereits genehmigt sind. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung solche Ausgaben außer bei Gefahr im Verzug vor deren Vollzug dem Landesrechnungshof bekanntzugeben. Der Landesrechnungshof hat allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche ab Bekanntgabe mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Gebarungskontrolle im Sinn des Abs 1 lit d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.Die Gebarungskontrolle im Sinn des Absatz eins, Litera d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.(Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Absatz eins, Litera a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Andere als die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben können dem Landesrechnungshof sowie dem Direktor des Landesrechnungshofes nur durch Landesgesetz übertragen werden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.07.2012 bis 30.06.2025
(1) (Verfassungsbestimmung) Dem Landesrechnungshof obliegen neben den in diesem Gesetz sonst geregelten Aufgaben

a)

die Überprüfung der Gebarung des Landes;

b)

die Überprüfung der Gebarungen jener Fonds, Stiftungen und Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Landesorganen bestellt sind;

c)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen vorliegen;

d)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, insoweit Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land eine Ausfallhaftung übernommen hat;

e)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes;

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen;

g)

die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;

h)

die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Organen von unter die lit g fallenden Gemeinden oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden bestellt sind;

i)

die Überprüfung von Unternehmungen, an denen eine unter die lit g fallende Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;

j)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von unter die lit g fallenden Gemeinden;

k)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 4) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Unternehmen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Sinn der lit c betreibt oder an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;

l)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände (§ 55 Abs 1 und 3 des Tourismusgesetzes) und der Kurfonds (§ 20 Abs 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997);

m)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 29 Abs 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).

(2) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes zählt auch die Überprüfung von Ausgaben, die den Landesvoranschlag um mehr als 73.000 € überschreiten und nicht vom Landtag bereits genehmigt sind. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung solche Ausgaben außer bei Gefahr im Verzug vor deren Vollzug dem Landesrechnungshof bekanntzugeben. Der Landesrechnungshof hat allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche ab Bekanntgabe mitzuteilen.

(3) Die Gebarungskontrolle im Sinn des Abs 1 lit d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle grundsätzlich einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Andere als die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben können dem Landesrechnungshof sowie dem Direktor des Landesrechnungshofes nur durch Landesgesetz übertragen werden.

  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dem Landesrechnungshof obliegen neben den in diesem Gesetz sonst geregelten Aufgaben
    1. a)Litera adie Überprüfung der Gebarung des Landes;
    2. b)Litera bdie Überprüfung der Gebarungen jener Fonds, Stiftungen und Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Landesorganen bestellt sind;
    3. c)Litera cdie Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen vorliegen;
    4. d)Litera ddie Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, insoweit Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land eine Ausfallhaftung übernommen hat;
    5. e)Litera edie Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes;
    6. f)Litera fdie Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen;
    7. g)Litera gdie Überprüfung der Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
    8. h)Litera hdie Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Organen von unter die lit g fallenden Gemeinden oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden bestellt sind;die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Organen von unter die Litera g, fallenden Gemeinden oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden bestellt sind;
    9. i)Litera idie Überprüfung von Unternehmungen, an denen eine unter die lit g fallende Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;die Überprüfung von Unternehmungen, an denen eine unter die Litera g, fallende Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;
    10. j)Litera jdie Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von unter die lit g fallenden Gemeinden;die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von unter die Litera g, fallenden Gemeinden;
    11. k)Litera kdie Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 4) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Unternehmen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Sinn der lit c betreibt oder an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;die Durchführung von Kontrollaufträgen (Paragraph 8, Absatz 4,) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Unternehmen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Sinn der Litera c, betreibt oder an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;
    12. l)Litera ldie Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände (§ 55 Abs 1 und 3 des Tourismusgesetzes) und der Kurfonds (§ 20 Abs 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997);die Durchführung von Kontrollaufträgen (Paragraph 8, Absatz 5,) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände (Paragraph 55, Absatz eins und 3 des Tourismusgesetzes) und der Kurfonds (Paragraph 20, Absatz 2, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997);
    13. m)Litera mdie Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 29 Abs 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).die Durchführung von Kontrollaufträgen (Paragraph 8, Absatz 5,) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).
  2. (2)Absatz 2Zur Überprüfung der Gebarung des Landes zählt auch die Überprüfung von Ausgaben, die den Landesvoranschlag um mehr als 73.000 € überschreiten und nicht vom Landtag bereits genehmigt sind. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung solche Ausgaben außer bei Gefahr im Verzug vor deren Vollzug dem Landesrechnungshof bekanntzugeben. Der Landesrechnungshof hat allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche ab Bekanntgabe mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Gebarungskontrolle im Sinn des Abs 1 lit d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.Die Gebarungskontrolle im Sinn des Absatz eins, Litera d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.(Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Absatz eins, Litera a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Andere als die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben können dem Landesrechnungshof sowie dem Direktor des Landesrechnungshofes nur durch Landesgesetz übertragen werden.

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