§ 6 Sbg. LRG 1993 § 6

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Dem Landesrechnungshof obliegen neben den in diesem Gesetz sonst geregelten Aufgaben

a)

die Überprüfung der Gebarung des Landes;

b)

die Überprüfung der Gebarungen jener Fonds, Stiftungen und Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Landesorganen bestellt sind;

c)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen vorliegen;

d)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, insoweit Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land eine Ausfallhaftung übernommen hat;

e)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes;

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen;

g)

die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;

h)

die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Organen von unter die lit g fallenden Gemeinden oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von den Organen solcher Gemeinden bestellt sind;

i)

die Überprüfung von Unternehmungen, an denen eine unter die lit g fallende Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- und Eigenkapitals beteiligt ist oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;

j)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln von unter die lit g fallenden Gemeinden;

k)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 4) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Unternehmen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband im Sinn der lit c betreibt oder an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist;

l)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Gebarung der Tourismusverbände (§ 55 Abs 1 und 3 des Tourismusgesetzes) und der Kurfonds (§ 20 Abs 2 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997);

m)

die Durchführung von Kontrollaufträgen (§ 8 Abs 5) im Rahmen der der Aufsichtsbehörde obliegenden Prüfung der Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 29 Abs 1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).

(2) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes zählt auch die Überprüfung von Ausgaben, die den Landesvoranschlag um mehr als 73.000 € überschreiten und nicht vom Landtag bereits genehmigt sind. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung solche Ausgaben außer bei Gefahr im Verzug vor deren Vollzug dem Landesrechnungshof bekanntzugeben. Der Landesrechnungshof hat allfällige Bedenken gegen solche Ausgaben der Landesregierung und dem Landtag binnen einer Woche ab Bekanntgabe mitzuteilen.

(3) Die Gebarungskontrolle im Sinn des Abs 1 lit d und f kommt dem Landesrechnungshof insoweit zu, als sie dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Das Land hat sich bei der Begründung von Treuhandverhältnissen und der Übernahme von Ausfallhaftungen sowie bei der freien oder landesgesetzlich geregelten Vergabe von finanziellen Förderungen und Subventionen die erforderliche Gebarungskontrolle grundsätzlich einräumen zu lassen bzw. vorzubehalten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem nach Abs 1 lit a bis j in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten.

(5) (Verfassungsbestimmung) Andere als die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben können dem Landesrechnungshof sowie dem Direktor des Landesrechnungshofes nur durch Landesgesetz übertragen werden.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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