Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
(1)Absatz einsDer Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 Abs 1 DSGVO ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist.Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist.
(2)Absatz 2Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3)Absatz 3Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs 3 DSG im Hinblick auf Art 23 Abs 1 lit e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs 4 bis 11.Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 4 bis 11.
(4)Absatz 4In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5)Absatz 5Die nach Art 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art 14 Abs 2 lit f DSGVO findet keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera f, DSGVO findet keine Anwendung.
(6)Absatz 6Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 DSGVO und § 1 Abs 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinne des Abs 3.Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinne des Absatz 3,
(7)Absatz 7Das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 DSGVO und § 1 Abs 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8)Absatz 8Das Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO und § 1 Abs 3 DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
(9)Absatz 9Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
(10)Absatz 10Das Widerspruchsrecht gemäß Art 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.
(11)Absatz 11Sämtliche in Abs 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rechnungshofes geeignet und erforderlich ist.Sämtliche in Absatz 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rechnungshofes geeignet und erforderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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