§ 9 Sbg. LRG 1993 § 9

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Landesrechnungshof mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(2) Dem Landesrechnungshof sind von allen Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie den Organen der seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen

a)

jederzeit die verlangten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, insbesondere jederzeit der Zugriff (Einblick, Kopieren, Ausdruck) zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren;

b)

verlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen; und

c)

die Haushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und der Wirtschaftspläne sogleich nach Beschlußfassung bzw. Erstellung vorzulegen.

(3) Für Unternehmungen und sonstige Einrichtungen nach § 6 Abs 1 lit d sowie Empfänger von finanziellen Förderungen und Subventionen nach § 6 Abs 1 lit f gilt Abs 2 nach Maßgabe des § 6 Abs 3; für Prüfungen nach § 6 Abs 1 lit k, l und m findet Abs 2 lit a und b Anwendung.

(4) Der Landesrechnungshof kann sich bei Ausübung seiner Prüfungstätigkeit geeigneter Sachverständiger bedienen. Als solche kommen auch Wirtschaftstreuhänder in Betracht. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.

(5) Soweit es in Betracht kommt, finden auf das Verfahren des Landesrechnungshofes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2011, und das Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010, Anwendung.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Sbg. LRG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Sbg. LRG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Sbg. LRG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Sbg. LRG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Sbg. LRG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LRG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Sbg. LRG 1993
§ 10 Sbg. LRG 1993