§ 10b Sbg. LRG 1993 (Verfassungsbestimmung)

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2025

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§§ 35a ff DSG) ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Landesrechnungshofes einschließlich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes, bei denen der Landesrechnungshofdirektor oberstes Organ ist (§ 4 Abs 2 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993).Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (Paragraphen 35 a, ff DSG) ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Landesrechnungshofes einschließlich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes, bei denen der Landesrechnungshofdirektor oberstes Organ ist (Paragraph 4, Absatz 2, Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993).

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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