(1)Absatz einsFür die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrech... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 84 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985, auf Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion de... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024,Al... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.(2)Absatz 2Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 11 328,40 E... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht ausDer Aufschulungslehrgang nach Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus:a)Litera ader schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit undb)Litera bder mündlichen Diplomprüfung,jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüf... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Fachprüfung abzulegen. Die Fachprüfung besteht aus:a)Litera ader Planung und Durchführung eines Fachprojektes undb)Litera bder mündlichen Fachprüfung.(2)Absatz 2Das Fachprojekt ist vom Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.(2)Absatz 2Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:a)Litera afür Zeiträume, für die das Muttersch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang umfasst:a)Litera aeine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten (UE) undb)Litera beine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden,die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang umfasst:a)Litera aeine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) undb)Litera beine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin sowie für die Durchführung von Aufschulungslehrgängen nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz.(2)Absatz 2Die Regelunge... mehr lesen...