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die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (100 Stunden theoretische und 40 Stunden praktische Ausbildung) nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung integriert.
(2) Die theoretische Ausbildung im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
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(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren, wobei die praktische Ausbildung des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt ist:
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die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (100 Stunden theoretische und 40 Stunden praktische Ausbildung) nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung integriert.
(2) Die theoretische Ausbildung im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
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(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren, wobei die praktische Ausbildung des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt ist:
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