Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.06.2025
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang umfasst:
a)Litera aeine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) und
b)Litera beine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,
die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (118 Stunden theoretische und 48 Stunden praktische Ausbildung) nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung integriert.
(2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
a)Litera aPersönlichkeitsbildung 340 UE
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.
b)Litera bSozialbetreuung allgemein 200 UE
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
d)Litera dPolitische Bildung und Recht 80 UE
e)Litera eMedizin und Pflege 120 UE
Das Modul deckt die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.
f)Litera fLebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
g)Litera gHaushalt, Ernährung, Diät 80 UE
h)Litera hAusbildungsschwerpunkt-spezifisches Modul 280 UE
(3)Absatz 3Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren, wobei die praktische Ausbildung des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt ist:
a)Litera ain Behindertenbetreuungseinrichtungen 320 Stunden
b)Litera bin Einrichtungen, die der stationären Betreuung von Menschen mit Behinderungen dienen 160 Stunden
c)Litera cGrundlagenpraktika in drei verschiedenen Bereichen der Behindertenbegleitung, wie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, beschäftigungstherapeutische Einrichtungen, Tagesheimstätten, Sonderkindergärten, Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. psychosozialen Behinderungen oder Lernschwierigkeiten 720 Stunden.
In Kraft seit 31.05.2025 bis 31.12.9999
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