§ 3 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,

die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (100 Stunden theoretische und 40 Stunden praktische Ausbildung) nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung integriert.

(2) Die theoretische Ausbildung im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

a)

Persönlichkeitsbildung 340 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.

b)

Sozialbetreuung allgemein 200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

d)

Politische Bildung und Recht 80 UE

e)

Medizin und Pflege 120 UE

Das Modul deckt die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

g)

Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

h)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifisches Modul 280 UE

(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren, wobei die praktische Ausbildung des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt ist:

a)

in Behindertenbetreuungseinrichtungen 320 Stunden

b)

in Einrichtungen, die der stationären Betreuung behinderter Menschen dienen 160 Stunden

c)

Grundlagenpraktika in drei verschiedenen Bereichen der Behindertenbegleitung, wie Werkstätten für Behinderte, beschäftigungstherapeutische Einrichtungen, Tagesheimstätten, Sonderkindergärten, Wohngemeinschaften für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen 720 Stunden.

In Kraft seit 23.08.2019 bis 31.12.9999
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