Gesamte Rechtsvorschrift TSBB-AV

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

TSBB-AV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 24.08.2019
Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2010 über die Ausbildung
zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin (Tiroler
Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung – TSBB-AV)

StF: LGBl. Nr. 43/2010

§ 1 TSBB-AV


(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin sowie für die Durchführung von Aufschulungslehrgängen nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz.

(2) Die Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018, der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, und der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, bleiben unberührt.

§ 2 TSBB-AV


(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,

die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist die Ausbildung in der Pflegeassistenz (insgesamt 1600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat) integriert.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

a)

Persönlichkeitsbildung 220 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.

b)

Sozialbetreuung allgemein 200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

d)

Politische Bildung und Recht 40 UE

e)

Medizin und Pflege 480 UE

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung.

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

g)

Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

h)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE.

(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 400 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.

(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:

a)

Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin A:

1.

Sozialbetreuung in (teil-) stationären Einrichtungen 240 Stunden

2.

Sozialbetreuung in ambulanten Einrichtungen 160 Stunden

b)

Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin BA:

1.

Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen 240 Stunden

              2.           Soziale Betreuung und Freizeitgestaltung 160 Stunden.

§ 3 TSBB-AV


(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,

die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (100 Stunden theoretische und 40 Stunden praktische Ausbildung) nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung integriert.

(2) Die theoretische Ausbildung im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

a)

Persönlichkeitsbildung 340 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.

b)

Sozialbetreuung allgemein 200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

d)

Politische Bildung und Recht 80 UE

e)

Medizin und Pflege 120 UE

Das Modul deckt die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

g)

Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

h)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifisches Modul 280 UE

(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren, wobei die praktische Ausbildung des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt ist:

a)

in Behindertenbetreuungseinrichtungen 320 Stunden

b)

in Einrichtungen, die der stationären Betreuung behinderter Menschen dienen 160 Stunden

c)

Grundlagenpraktika in drei verschiedenen Bereichen der Behindertenbegleitung, wie Werkstätten für Behinderte, beschäftigungstherapeutische Einrichtungen, Tagesheimstätten, Sonderkindergärten, Wohngemeinschaften für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen 720 Stunden.

§ 4 TSBB-AV


§ 4

Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-
Sozialbetreuerin A, BA und BB

 

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

a)

eine weiterführende theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Unterrichtseinheiten (UE) und

b)

eine weiterführende praktische Ausbildung im Umfang von 600 Stunden,

die auf mindestens ein Ausbildungsjahr aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:

a)

Persönlichkeitsbildung 120 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.

b)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 120 UE Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.

c)

Politische Bildung und Recht 40 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.

d)

Management und Organisation 80 UE

e)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 240 UE

(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren:

a)

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin A:

1.

Personenzentrierte Alltagsbegleitung und Lebensgestaltung 240 Stunden

2.

Gerontosoziale Gruppenarbeit 240 Stunden

3.

Begleitung dementiell erkrankter Menschen 120 Stunden

b)

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin BA:

1.

Individuelle Alltagsbegleitung und Lebensgestaltung für Menschen mit Behinderungen 240 Stunden

2.

Anleitung von Gruppenaktivitäten für Menschen mit Behinderungen 240 Stunden

3.

Begleitung von Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf 120 Stunden

c)

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin BB:

Spezialpraktikum in einem angrenzenden Feld (z. B. sozialökonomische Beschäftigungsbetriebe) 600 Stunden.

§ 5 TSBB-AV


(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten (UE) und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden,

die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der Pflegeassistenz (insgesamt 1600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat) integriert.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

a)

Persönlichkeitsbildung 340 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.

b)

Sozialbetreuung allgemein 200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

d)

Politische Bildung und Recht 80 UE

e)

Medizin und Pflege 480 UE

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung.

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

g)

Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

h)

Management und Organisation 80 UE

i)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifisches Modul 320 UE.

(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 1000 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.

(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:

a)

in Einrichtungen, die der ambulanten Betreuung dienen und Familienhilfe anbieten, wie Hauskrankenpflege oder andere Gesundheitsdienste, die soziale Dienste anbieten 240 Stunden

b)

in Lernfamilien 240 Stunden

c)

in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 320 Stunden

              d)           in sozialpädagogischen Einrichtungen 200 Stunden.

§ 6 TSBB-AV


§ 6

Didaktische Grundsätze

 

(1) Der Ausbildung sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Ausbildungsinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.

(2) In allen Ausbildungsgegenständen ist das "Soziale Lernen" zu fördern, wobei die Auszubildenden zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Auszubildenden während der gesamten Ausbildung aktiv am Ausbildungsgeschehen und -ablauf teilhaben lässt.

(3) Die Auszubildenden sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.

(4) Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Auszubildenden bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastung zu unterstützen.

(5) Die Auszubildenden sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung eines Sozialbetreuungsberufes ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.

(6) Der Unterricht kann durch Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Auszubildenden Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.

(7) In der praktischen Ausbildung ist den Auszubildenden Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Betreuung zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.

(8) Der Unterricht ist auch fächerübergreifend sowie in Form von Seminaren oder Projektunterricht unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchzuführen, um spezielle Neigungen und Interessen der Auszubildenden zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen, eigenständig zu bearbeiten und lösen zu lernen.

(9) Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen zugrunde zu legen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in der Betreuung, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

(10) Die ständige Absprache aller Lehr- und Fachkräfte verwandter Ausbildungsgegenstände gewährleistet das fächerübergreifende, lernfeldorientierte Denken und Verstehen.

(11) Die Ausbildung zielt darauf ab, dass die Absolventen der Ausbildung über jene Kompetenzen verfügen, die für die Arbeit im Rahmen von sozialen Dienstleistungen erforderlich sind.

§ 7 TSBB-AV


§ 7

Räumliche und sachliche Ausstattung der
Ausbildungseinrichtungen

 

Jede Ausbildungseinrichtung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet.

§ 8 TSBB-AV


§ 8

Ausbildungszeiten

 

(1) Die Dauer der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung hat höchstens 40 Wochenstunden zu betragen.

(2) Eine Unterrichtseinheit im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Stunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

§ 9 TSBB-AV


§ 9

Unterbrechung der Ausbildung

 

(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

a)

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009, Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

b)

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

c)

für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2009, oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2009, oder

d)

aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.

§ 10 TSBB-AV


§ 10

Heranziehen fachkompetenter Personen

 

Neben den Lehr- und Fachkräften können auch andere fachkompetente Personen herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

§ 11 TSBB-AV


§ 11

Gemeinsamer Unterricht

 

Sofern Ausbildungsgegenstände oder Teilgebiete von Ausbildungsgegenständen Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Sozialbetreuungsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden.

§ 12 TSBB-AV


§ 12

Praktische Ausbildung

 

(1) Die praktische Ausbildung beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind den Auszubildenden die zur Ausübung des jeweiligen Sozialbetreuungsberufes notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden gewährleistet sein muss. Die Auszubildenden haben im Rahmen ihrer Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Auszubildenden dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(4) Ein Praktikum darf frühestens nach Absolvierung von mindestens zwei Monaten theoretischer Ausbildung durchgeführt werden.

§ 13 TSBB-AV


2. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen

§ 13

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

 

(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist unbeschadet des § 14 jeder Ausbildungsgegenstand mit einer Einzelprüfung abzuschließen. Diese ist von der Lehrkraft des betreffenden Ausbildungsgegenstandes möglichst innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Ausbildungsgegenstandes abzunehmen.

(2) Die Einzelprüfung ist in Form einer mündlichen Prüfung, einer schriftlichen Prüfung oder einer Projektarbeit durchzuführen. Dabei sind die theoretischen Kenntnisse des Auszubildenden über die Lehrinhalte dieses Ausbildungsgegenstandes und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.

(3) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit zu beinhalten hat.

(4) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Auszubildenden spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

§ 14 TSBB-AV


§ 14

Ausbildungsgegenstände ohne Einzelprüfung

 

In folgenden Ausbildungsgegenständen ist für das Erreichen des Ausbildungszieles eine erfolgreiche Teilnahme ausreichend:

a)

Persönlichkeitsbildung,

b)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung.

§ 15 TSBB-AV


§ 15

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

 

(1) In jenen Ausbildungsgegenständen, in denen eine Einzelprüfung abzulegen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Ausbildungsgegenstandes die Leistungen der Auszubildenden zu beurteilen.

(2) In jenen Ausbildungsgegenständen, in denen keine Einzelprüfung abzulegen, sondern die Teilnahme ausreichend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Ausbildungsgegenstandes zu beurteilen, ob die Auszubildenden die Ausbildungsziele dieses Ausbildungsgegenstandes erreicht haben.

(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Auszubildenden während des jeweiligen Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(4) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit der Auszubildenden während der Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 einzubeziehen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit zugrunde zu legen.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Auszubildenden in den Ausbildungsgegenständen gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:

a)

"sehr gut" (1),

b)

"gut" (2),

c)

"befriedigend" (3),

d)

"genügend" (4),

e)

"nicht genügend" (5).

(6) Die Leistungen der Auszubildenden in den Ausbildungsgegenständen gemäß Abs. 2 sind mit

a)

"erfolgreich teilgenommen" oder

b)

"nicht genügend"

zu beurteilen.

(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und "erfolgreich teilgenommen" gegeben.

§ 16 TSBB-AV


§ 16

Dispensprüfung

 

(1) Ist ein Auszubildender in den Ausbildungsgegenständen nach § 14

a)

an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder

b)

werden die Leistungen trotz Teilnahme mit "nicht genügend" beurteilt,

hat der Auszubildende im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Leistungen der Auszubildenden im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit

a)

"erfolgreich teilgenommen" oder

b)

"nicht genügend"

zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

§ 17 TSBB-AV


§ 17

Beurteilung der praktischen Ausbildung

 

(1) Die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums haben die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Auszubildenden zu beurteilen. Sie haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildenden laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.

(2) Die Leistungen der Auszubildenden in den Praktika der einzelnen Fachbereiche sind mit

a)

"ausgezeichnet bestanden",

b)

"gut bestanden",

c)

"bestanden" oder

d)

"nicht bestanden"

zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung in den Fällen der lit. a bis c gegeben ist.

§ 18 TSBB-AV


§ 18

Wiederholen eines Praktikums

 

(1) Werden die Leistungen eines Auszubildenden in einem Praktikum mit "nicht bestanden" beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.

(2) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung "nicht bestanden".

§ 19 TSBB-AV


§ 19

Wiederholen einer Einzel- oder Dispensprüfung

 

(1) Während der Ausbildung darf jede Einzel- oder Dispensprüfung, die mit der Note "nicht genügend" beurteilt wurde, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzulegen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note "nicht genügend".

(3) Haben Auszubildende im Rahmen der theoretischen Ausbildung einen oder höchstens zwei Ausbildungsgegenstände trotz Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung eine zusätzliche Teilprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen.

§ 20 TSBB-AV


§ 20

Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung

 

(1) Ist ein Auszubildender

a)

durch Krankheit oder

b)

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

verhindert, zu Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in lit. a oder b angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Leiter des Ausbildungslehrganges einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.

(2) Können Prüfungen aufgrund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 lit. a oder b nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Fach- oder Diplomprüfung je eine Nachtragsprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen. Wird die Nachtragsprüfung in einem der Ausbildungsgegenstände mit "nicht genügend" oder wegen einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 1 nicht beurteilt, ist über diesen Ausbildungsgegenstand eine zusätzliche Teilprüfung bei der Fach- oder Diplomprüfung abzunehmen.

(3) Tritt ein Auszubildender zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung, Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note "nicht genügend" zu beurteilen.

(4) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges nach Anhörung des Auszubildenden.

§ 21 TSBB-AV


§ 21

Wiederholen der Ausbildung

 

(1) Wenn

a)

drei Ausbildungsgegenstände nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 1 mit der Note "nicht genügend" beurteilt werden,

b)

mehr als drei Ausbildungsgegenstände aufgrund der Nachtragsprüfung nach § 20 Abs. 2 mit der Note "nicht genügend" beurteilt oder aufgrund einer neuerlichen Verhinderung nach § 20 Abs. 1 nicht beurteilt werden,

c)

zwei Praktika mit "nicht bestanden" beurteilt werden,

d)

ein nach § 18 wiederholtes Praktikum mit "nicht bestanden" beurteilt wird,

e)

das Fachprojekt nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 mit "nicht bestanden" beurteilt wird oder

f)

mehr als 20 v. H. Fehlzeiten nach § 33 Abs. 3 TSBBG vorliegen, sofern der Leiter des Ausbildungslehrganges nicht im Sinn des § 33 Abs. 5 TSBBG von der Wiederholung absieht, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.

(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

§ 22 TSBB-AV


3. Abschnitt

Fach- und Diplomprüfung

§ 22

Fachprüfung

 

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Fachprüfung abzulegen. Die Fachprüfung besteht aus:

a)

der Planung und Durchführung eines Fachprojektes und

b)

der mündlichen Fachprüfung.

(2) Das Fachprojekt ist vom Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft. Auf die Beurteilung ist § 17 Abs. 2 anzuwenden. Ein mit "nicht bestanden" beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:

a)

die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" beim Schwerpunkt BB oder der Pflegehilfe-Ausbildung bei den Schwerpunkten A und BA, und

b)

die positive Beurteilung des Fachprojektes.

(4) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Fachprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.

(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

§ 23 TSBB-AV


§ 23

Diplomprüfung

 

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes, mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses der Pflegehilfe-Ausbildung beim Schwerpunkt F.

(3) Der Abstand zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Diplomprüfung hat zumindest zwei Wochen zu betragen, wobei die schriftliche Diplomprüfung frühestens sechs Wochen und die mündliche Diplomprüfung innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung abzulegen ist.

(4) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.

(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

§ 24 TSBB-AV


§ 24

Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der Fach- oder
Diplomprüfung

 

(1) Im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung dürfen insgesamt höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen nach § 19 Abs. 3 abzulegen sind, kann höchstens ein Ausbildungsgegenstand nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.

(3) Wenn eine zusätzliche Teilprüfung nach § 19 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens zwei Ausbildungsgegenstände nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.

(4) Wenn keine zusätzliche Teilprüfung nach § 19 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens drei Ausbildungsgegenstände nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.

(5) Zusätzliche Teilprüfungen sind am Beginn der mündlichen Fach- oder Diplomprüfung abzunehmen.

(6) Für die Beurteilung der Leistungen der zusätzlichen Teilprüfungen gelten die §§ 15 Abs. 5 und 16 Abs. 2. Diese Beurteilung ersetzt eine allenfalls mit "nicht genügend" beurteilte Leistung im betreffenden Ausbildungsgegenstand und ist unbeschadet des § 26 Abs. 2 letzter Satz bei der Beurteilung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht zu berücksichtigen.

§ 25 TSBB-AV


§ 25

Abbrechen der Fach- oder Diplomprüfung bzw. Wiederholen
zusätzlicher Teilprüfungen

 

(1) Wird eine zusätzliche Teilprüfung nach § 24 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 mit der Note "nicht genügend" beurteilt, ist die mündliche Fach- oder Diplomprüfung abzubrechen.

(2) Zusätzliche Teilprüfungen nach § 24 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, die mit der Note "nicht genügend" beurteilt werden, dürfen jeweils höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Die Abs. 5 und 6 der §§ 22 und 23 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 26 TSBB-AV


§ 26

Beurteilung der Fach- oder Diplomprüfung

 

(1) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Auszubildenden im Rahmen der mündlichen Fachprüfung bzw. die Gesamtleistung des Auszubildenden im Rahmen der Diplomprüfung zu beurteilen. Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

a)

"mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",

b)

"mit gutem Erfolg bestanden",

c)

"mit Erfolg bestanden" oder

d)

"nicht bestanden".

Dabei schließt eine Wiederholungsprüfung im Sinn des § 25 Abs. 2 bzw. eine zusätzliche Teilprüfung nach § 19 Abs. 3 eine Beurteilung nach den lit. a und b aus.

§ 27 TSBB-AV


§ 27

Prüfungsprotokoll

 

(1) Über die Fach- oder Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Dieses Protokoll hat zu enthalten:

a)

Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,

b)

Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Fach- oder Diplomprüfung,

c)

Namen der Prüfungskandidaten,

d)

Prüfungsfragen und

e)

Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Prüfungsprotokoll ist

a)

vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung oder

b)

im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers von der Landesregierung

mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Fach- oder Diplomprüfung aufzubewahren.

§ 28 TSBB-AV


§ 28

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen
der Fach- oder Diplomprüfung

 

(1) Ist ein Auszubildender

a)

durch Krankheit oder

b)

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt ein Auszubildender zu einer Prüfung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründen verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note "nicht bestanden" zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung nach Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Auszubildenden.

§ 29 TSBB-AV


§ 29

Wiederholen der Ausbildung aufgrund Abbruches bzw.
Nichtbestehens der Fach- oder Diplomprüfung

 

Wenn

a)

zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach § 25 Abs. 1,

b)

zumindest eine zusätzliche Teilprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 2 oder

c)

die Fach- oder Diplomprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach den §§ 22 oder 23

mit der Note "nicht genügend" bzw. mit "nicht bestanden" beurteilt werden, hat der Auszubildende die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die Fach- oder Diplomprüfung zu wiederholen.

§ 30 TSBB-AV


(1) Am Ende der Ausbildung hat der Leiter des Ausbildungslehrganges den Auszubildenden eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 über die im Rahmen der Sozialbetreuungsberufeausbildung absolvierten Ausbildungsgegenstände und Praktika auszuhändigen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,

b)

die Beurteilungen der Leistungen des Auszubildenden in den absolvierten Ausbildungsgegenständen und Praktika,

c)

die Bestätigung über die Teilnahme an den im § 14 geregelten Ausbildungsgegenständen,

d)

die allfällige Bestätigung über die Anrechnung von Ausbildungsmodulen, Ausbildungsgegenständen, Prüfungen und Praktika nach § 41 TSBBG und

e)

die Beurteilung der Leistungen der Auszubildenden im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterfertigen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(5) Für die Aufbewahrung der Ausbildungsbestätigung gilt § 27 Abs. 4 sinngemäß.

§ 31 TSBB-AV


(1) Über eine erfolgreich abgelegte Fach- oder Diplomprüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Das Zeugnis ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Das Zeugnis ist den Absolventen des jeweiligen Ausbildungslehrganges durch den Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fach- oder Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

§ 32 TSBB-AV


(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus

a)

einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.

(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht

a)

aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 lit. c TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus

a)

einer ergänzenden theoretischen Ausbildung mit folgenden Ausbildungsmodulen im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

aa)

Persönlichkeitsbildung 120 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen;

bb)

Sozialbetreuung allgemein 30 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie;

cc)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 50 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie;

dd)

Politische Bildung und Recht 10 UE

ee)

Medizin und Pflege 35 UE

ff)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

gg)

Haushalt, Ernährung, Diät 55 UE

hh)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE und

              b)           einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

§ 33 TSBB-AV


(1) Die praktische Aufschulung hat jeweils zur Hälfte in ambulanten und in stationären Behinderteneinrichtungen zu erfolgen. Sie beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

(2) Auf die Beurteilung der praktischen Ausbildung sowie das Wiederholen eines Praktikums sind die §§ 17 und 18 anzuwenden.

§ 34 TSBB-AV


(1) Der Aufschulungslehrgang ist durch eine kommissionelle Abschlussprüfung auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Fachprüfung abzuschließen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus:

a)

dem Leiter des Aufschulungslehrganges und

b)

zwei weiteren vom Leiter des Aufschulungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(3) Auf die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung, die Beurteilung der Leistungen, das Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung, die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses sind die für die Fachprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Fragen der mündlichen Prüfung auf die theoretischen Inhalte des Aufschulungslehrganges zu beziehen haben.

§ 35 TSBB-AV


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 36 TSBB-AV (weggefallen)


§ 36 TSBB-AV seit 19.08.2016 weggefallen.

§ 37 TSBB-AV (weggefallen)


§ 37 TSBB-AV seit 19.08.2016 weggefallen.

§ 38 TSBB-AV (weggefallen)


§ 38 TSBB-AV seit 19.08.2016 weggefallen.

§ 39 TSBB-AV (weggefallen)


§ 39 TSBB-AV seit 19.08.2016 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 TSBB-AV


Ausbildungsbestätigung für Fach-Sozialbetreuer/in

LGBl. Nr. 107/2019

Anl. 2 TSBB-AV


Ausbildungsbestätigung für Diplom-Sozialbetreuer/in

LGBl. Nr. 107/2019

Anl. 3 TSBB-AV


Fachprüfungszeugnis für Fach-Sozialbetreuer/in

LGBl. Nr. 107/2019

Anl. 4 TSBB-AV


Diplomprüfungszeugnis für Diplom-Sozialbetreuer/in

LGBl. Nr. 107/2019

Anl. 5 TSBB-AV (weggefallen)


Anl. 5 TSBB-AV seit 19.08.2016 weggefallen.

Anl. 6 TSBB-AV (weggefallen)


Anl. 6 TSBB-AV seit 19.08.2016 weggefallen.

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (TSBB-AV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2010 über die Ausbildung
zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin (Tiroler
Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung – TSBB-AV)

LGBl. Nr. 43/2010

Änderung

LGBl. Nr. 91/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 35 Abs. 2, 42, 44 Abs. 16, 52 und 54 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes – TSBBG, LGBl. Nr. 9/2009, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten