Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.06.2025
(1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus:
a)Litera ader schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und
b)Litera bder mündlichen Diplomprüfung,
jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes, mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses der Pflegeassistenz-Ausbildung beim Schwerpunkt F.
(3)Absatz 3Der Abstand zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Diplomprüfung hat zumindest zwei Wochen zu betragen, wobei die schriftliche Diplomprüfung frühestens sechs Wochen und die mündliche Diplomprüfung innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung abzulegen ist.
(4)Absatz 4Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5)Absatz 5Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.
(6)Absatz 6Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
In Kraft seit 31.05.2025 bis 31.12.9999
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