§ 23 TSBB-AV Diplomprüfung

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2025 bis 31.12.9999
§ 23

Diplomprüfung

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes, mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses der Pflegehilfe-Ausbildung beim Schwerpunkt F.

(3) Der Abstand zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Diplomprüfung hat zumindest zwei Wochen zu betragen, wobei die schriftliche Diplomprüfung frühestens sechs Wochen und die mündliche Diplomprüfung innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung abzulegen ist.

(4) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.

(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus:
    1. a)Litera ader schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und
    2. b)Litera bder mündlichen Diplomprüfung,
    jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes, mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses der Pflegeassistenz-Ausbildung beim Schwerpunkt F.
  3. (3)Absatz 3Der Abstand zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Diplomprüfung hat zumindest zwei Wochen zu betragen, wobei die schriftliche Diplomprüfung frühestens sechs Wochen und die mündliche Diplomprüfung innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung abzulegen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  5. (5)Absatz 5Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.
  6. (6)Absatz 6Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Stand vor dem 30.05.2025

In Kraft vom 23.07.2010 bis 30.05.2025
§ 23

Diplomprüfung

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes, mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses der Pflegehilfe-Ausbildung beim Schwerpunkt F.

(3) Der Abstand zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Diplomprüfung hat zumindest zwei Wochen zu betragen, wobei die schriftliche Diplomprüfung frühestens sechs Wochen und die mündliche Diplomprüfung innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung abzulegen ist.

(4) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.

(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus:
    1. a)Litera ader schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und
    2. b)Litera bder mündlichen Diplomprüfung,
    jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes, mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses der Pflegeassistenz-Ausbildung beim Schwerpunkt F.
  3. (3)Absatz 3Der Abstand zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Diplomprüfung hat zumindest zwei Wochen zu betragen, wobei die schriftliche Diplomprüfung frühestens sechs Wochen und die mündliche Diplomprüfung innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung abzulegen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  5. (5)Absatz 5Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.
  6. (6)Absatz 6Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

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