§ 19 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 19

Wiederholen einer Einzel- oder Dispensprüfung

 

(1) Während der Ausbildung darf jede Einzel- oder Dispensprüfung, die mit der Note "nicht genügend" beurteilt wurde, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzulegen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note "nicht genügend".

(3) Haben Auszubildende im Rahmen der theoretischen Ausbildung einen oder höchstens zwei Ausbildungsgegenstände trotz Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung eine zusätzliche Teilprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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