Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.06.2025
(1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Fachprüfung abzulegen. Die Fachprüfung besteht aus:
a)Litera ader Planung und Durchführung eines Fachprojektes und
b)Litera bder mündlichen Fachprüfung.
(2)Absatz 2Das Fachprojekt ist vom Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft. Auf die Beurteilung ist § 17 Abs. 2 anzuwenden. Ein mit „nicht bestanden“ beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zweimal wiederholt werden.Das Fachprojekt ist vom Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft. Auf die Beurteilung ist Paragraph 17, Absatz 2, anzuwenden. Ein mit „nicht bestanden“ beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3)Absatz 3Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:
a)Litera adie erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ beim Schwerpunkt BB oder der Pflegeassistenz-Ausbildung bei den Schwerpunkten A und BA, und
b)Litera bdie positive Beurteilung des Fachprojektes.
(4)Absatz 4Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5)Absatz 5Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Fachprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.
(6)Absatz 6Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
In Kraft seit 31.05.2025 bis 31.12.9999
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