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Fach- und Diplomprüfung
Fachprüfung
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Fachprüfung abzulegen. Die Fachprüfung besteht aus:
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(2) Das Fachprojekt ist vom Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft. Auf die Beurteilung ist § 17 Abs. 2 anzuwenden. Ein mit "nicht bestanden" beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:
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(4) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Fachprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.
(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Fach- und Diplomprüfung
Fachprüfung
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Fachprüfung abzulegen. Die Fachprüfung besteht aus:
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(2) Das Fachprojekt ist vom Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft. Auf die Beurteilung ist § 17 Abs. 2 anzuwenden. Ein mit "nicht bestanden" beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:
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(4) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Fachprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.
(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.