§ 25 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 25

Abbrechen der Fach- oder Diplomprüfung bzw. Wiederholen
zusätzlicher Teilprüfungen

 

(1) Wird eine zusätzliche Teilprüfung nach § 24 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 mit der Note "nicht genügend" beurteilt, ist die mündliche Fach- oder Diplomprüfung abzubrechen.

(2) Zusätzliche Teilprüfungen nach § 24 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, die mit der Note "nicht genügend" beurteilt werden, dürfen jeweils höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Die Abs. 5 und 6 der §§ 22 und 23 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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