§ 4 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4

Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-
Sozialbetreuerin A, BA und BB

 

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

a)

eine weiterführende theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Unterrichtseinheiten (UE) und

b)

eine weiterführende praktische Ausbildung im Umfang von 600 Stunden,

die auf mindestens ein Ausbildungsjahr aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:

a)

Persönlichkeitsbildung 120 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.

b)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 120 UE Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.

c)

Politische Bildung und Recht 40 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.

d)

Management und Organisation 80 UE

e)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 240 UE

(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren:

a)

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin A:

1.

Personenzentrierte Alltagsbegleitung und Lebensgestaltung 240 Stunden

2.

Gerontosoziale Gruppenarbeit 240 Stunden

3.

Begleitung dementiell erkrankter Menschen 120 Stunden

b)

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin BA:

1.

Individuelle Alltagsbegleitung und Lebensgestaltung für Menschen mit Behinderungen 240 Stunden

2.

Anleitung von Gruppenaktivitäten für Menschen mit Behinderungen 240 Stunden

3.

Begleitung von Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf 120 Stunden

c)

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin BB:

Spezialpraktikum in einem angrenzenden Feld (z. B. sozialökonomische Beschäftigungsbetriebe) 600 Stunden.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 TSBB-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 TSBB-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 TSBB-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 TSBB-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 TSBB-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSBB-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 TSBB-AV
§ 5 TSBB-AV