§ 5 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten (UE) und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden,

die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der Pflegeassistenz (insgesamt 1600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat) integriert.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

a)

Persönlichkeitsbildung 340 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.

b)

Sozialbetreuung allgemein 200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

d)

Politische Bildung und Recht 80 UE

e)

Medizin und Pflege 480 UE

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung.

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

g)

Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

h)

Management und Organisation 80 UE

i)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifisches Modul 320 UE.

(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 1000 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.

(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:

a)

in Einrichtungen, die der ambulanten Betreuung dienen und Familienhilfe anbieten, wie Hauskrankenpflege oder andere Gesundheitsdienste, die soziale Dienste anbieten 240 Stunden

b)

in Lernfamilien 240 Stunden

c)

in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 320 Stunden

              d)           in sozialpädagogischen Einrichtungen 200 Stunden.

In Kraft seit 23.08.2019 bis 31.12.9999
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