§ 5 TSBB-AV Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.07.2025
  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang umfasst:
    1. a)Litera aeine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten (UE) und
    2. b)Litera beine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden,
    die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der Pflegeassistenz (insgesamt 1600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat) integriert.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
    1. a)Litera aPersönlichkeitsbildung 340 UEDas Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.
    2. b)Litera bSozialbetreuung allgemein 200 UEDas Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.
    3. c)Litera cHumanwissenschaftliche Grundbildung 200 UEDas Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
    4. d)Litera dPolitische Bildung und Recht 80 UE
    5. e)Litera eMedizin und Pflege 480 UEDas Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung.
    6. f)Litera fLebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
    7. g)Litera gHaushalt, Ernährung, Diät 80 UE
    8. h)Litera hManagement und Organisation 80 UE
    9. i)Litera iAusbildungsschwerpunkt-spezifisches Modul 320 UE.
  3. (3)Absatz 3Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 1000 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 1000 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Absatz 2, genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:
    1. a)Litera ain Einrichtungen, die der ambulanten Betreuung dienen und Familienhilfe anbieten, wie Hauskrankenpflege oder andere Gesundheitsdienste, die soziale Dienste anbieten 240 Stunden
    2. b)Litera bin Lernfamilien 240 Stunden
    3. c)Litera cin Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen 320 Stunden
    4. d)Litera din sozialpädagogischen Einrichtungen 200 Stunden.

In Kraft seit 31.05.2025 bis 31.12.9999
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