§ 48 TSBBG Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Österreich
    1. a)Litera adie zweisemestrige Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2008, mit Bescheid genehmigt wurde, erfolgreich absolviert haben unddie zweisemestrige Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan nach dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, mit Bescheid genehmigt wurde, erfolgreich absolviert haben und
    2. b)Litera büber die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach Paragraph 85, GuKG verfügen,
    gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom § 32 Abs. 6 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BA aufgenommen werden.gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom Paragraph 8, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom Paragraph 32, Absatz 6, in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BA aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Personen, die
    1. a)Litera ain Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin,in Österreich die im Absatz eins, Litera a, genannte Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin,
    2. b)Litera bdas Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV und
    3. c)Litera cden Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 oder einen diesem gleichwertigen Aufschulungslehrgang nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandesden Aufschulungslehrgang nach Paragraph 52, Absatz eins, oder einen diesem gleichwertigen Aufschulungslehrgang nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes
    erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BB“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom § 32 Abs. 6 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BB aufgenommen werden.erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom Paragraph 8, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BB“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom Paragraph 32, Absatz 6, in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BB aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Absolvieren Personen mit einer Ausbildung nach Abs. 1 lit. a nicht die ergänzende Ausbildung im Sinn des Abs. 2 lit. b und c, sondern den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), so hat der Leiter des AusbildungslehrgangesAbsolvieren Personen mit einer Ausbildung nach Absatz eins, Litera a, nicht die ergänzende Ausbildung im Sinn des Absatz 2, Litera b und c, sondern den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (Paragraph 20,), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
    1. a)Litera aihre Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin und
    2. b)Litera bbis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden eine berufliche Tätigkeit als Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerin in sinngemäßer Anwendung des § 41 anzurechnen.bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden eine berufliche Tätigkeit als Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerin in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die
    1. a)Litera aam Gesundheitspädagogischen Zentrum des Landes Tirol im Zeitraum zwischen September 1997 und Dezember 2006 die zweijährige Ausbildung zum Pflegehelfer bzw. zur Pflegehelferin mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer im Ausmaß von 1.100 Stunden theoretischer Ausbildung und 800 Stunden praktischer Ausbildung und
    2. b)Litera bden Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom § 32 Abs. 6 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BA aufgenommen werden.den Aufschulungslehrgang nach Paragraph 52, Absatz 2, erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom Paragraph 8, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom Paragraph 32, Absatz 6, in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BA aufgenommen werden.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 TSBBG
§ 49 TSBBG