§ 15 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer

a)

1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder

2.

dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 44 als der nach Z 1 erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde,

und

b)

über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt.

(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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