Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, dieDie Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (Paragraph 2, Litera b,) darf nur von Personen geführt werden, die
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