§ 11 TSBBG Berufsbezeichnung

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025

Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, dieDie Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (Paragraph 2, Litera c,) darf nur von Personen geführt werden, die

  1. a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b)Litera bdie für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 10) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (Paragraph 10,) erforderliche persönliche (Paragraph 12,) und fachliche (Paragraph 15,) Eignung besitzen.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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