§ 10 TSBBG Tätigkeitsbereich

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen A umfasst:
    1. a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Altenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
      1. 1.Ziffer einsaltersgerechte Umgestaltung der Wohnraumumgebung einschließlich Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,
      2. 2.Ziffer 2Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,
      3. 3.Ziffer 3Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,
      4. 4.Ziffer 4Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen,
      5. 5.Ziffer 5Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie etwa beim Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, sowie bei Depressionen und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik und dergleichen,
      6. 6.Ziffer 6Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit,
    2. b)Litera bpflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,
    3. c)Litera cdie Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen F umfasst:
    1. a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere der Erkrankung von im Familienverband lebenden Personen oder einer psychischen Krisensituation (z. B. Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson), zu unterstützen. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
      1. 1.Ziffer einsPlanung und Organisation des Alltages (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),
      2. 2.Ziffer 2Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder, und dergleichen),
      3. 3.Ziffer 3altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,
      4. 4.Ziffer 4Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen,
      5. 5.Ziffer 5Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern bzw. Familienmitgliedern mit Behinderungen,
      6. 6.Ziffer 6Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,
      7. 7.Ziffer 7Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden,
      8. 8.Ziffer 8Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen),
    2. b)Litera bpflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,
    3. c)Litera cdie Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.die Betreuungsdokumentation im Sinn des Absatz eins, Litera c,
  3. (3)Absatz 3Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:
    1. a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
      1. 1.Ziffer einsDurchführung der personenzentrierten Lebensplanung,
      2. 2.Ziffer 2Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung und dergleichen,
      3. 3.Ziffer 3Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel,
    2. b)Litera bpflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,
    3. c)Litera cdie Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.die Betreuungsdokumentation im Sinn des Absatz eins, Litera c,
  4. (4)Absatz 4Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:
    1. a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenbegleitung auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören neben Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung,in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenbegleitung auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören neben Maßnahmen nach Absatz 3, Litera a, insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung,
    2. b)Litera bunterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,
    3. c)Litera cdie Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c. Dabei stehen im Vergleich zu Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund.die Betreuungsdokumentation im Sinn des Absatz eins, Litera c, Dabei stehen im Vergleich zu Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund.
  5. (5)Absatz 5Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen, insbesondere die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Rahmen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs, erfolgt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Sozialarbeitern.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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