Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
(2)Absatz 2Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024, nicht berührt.Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, nicht berührt.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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