Gesamte Rechtsvorschrift TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

TSBBG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.07.2020
Gesetz vom 12. November 2008 über die Sozialbetreuungsberufe (Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz – TSBBG)

StF: LGBl. Nr. 9/2009 - Landtagsmaterialien: 341/08

§ 1 TSBBG


(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.

(2) Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018, nicht berührt.

§ 2 TSBBG Sozialbetreuungsberufe


Sozialbetreuungsberufe sind:

a)

Heimhelfer und Heimhelferinnen,

b)

Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen mit einem der folgenden Schwerpunkte:

1.

Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen A),

2.

Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BA),

3.

Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BB),

c)

Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit einem der folgenden Schwerpunkte:

1.

Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen A),

2.

Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen F),

3.

Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA),

4.

Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB).

§ 3 TSBBG Berufsbild


(1) Die Tätigkeit von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens, insbesondere in ihrer Wohnung oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft. Betreuungsbedürftige Menschen sind Personen, die aufgrund ihres Alters, einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder schwieriger sozialer Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst entsprechend zu versorgen.

(2) Der Beruf des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung dieses Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.

§ 4 TSBBG


Der Tätigkeitsbereich von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich

1.

hauswirtschaftliche Aufgaben, darunter insbesondere folgende Maßnahmen:

aa)

Sorgen für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Klienten,

bb)

Heizen der Wohnung und Beschaffen von Brennmaterial,

cc)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkaufen, Gänge zu Behörden, Post oder Apotheken, Begleitung zu Arztbesuchen und dergleichen,

dd)

Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten,

ee)

einfache Aktivierung wie z. B. Anregung zur Beschäftigung,

ff)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

gg)

hygienische Maßnahmen wie z. B. Wäschegebarung,

2.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch entsprechend qualifizierte Personen,

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

§ 5 TSBBG Berufsbezeichnung


Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

a)

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

b)

die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15)

Eignung besitzen.

§ 6 TSBBG Berufsbild


(1) Die Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen umfasst die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung.

(2) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen erfassen die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen, von Menschen mit einer Behinderung oder von sonst benachteiligten Menschen, führen entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

§ 7 TSBBG


(1) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen A umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, die einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf der Klienten und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse erfolgt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,

2.

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Fähigkeiten,

3.

Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,

4.

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,

5.

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,

6.

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern,

7.

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich Aufgaben der Anleitung, Anregung, Beratung, Begleitung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit einer Behinderung. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

im Hinblick auf soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben und Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,

2.

im Hinblick auf Beschäftigung und Arbeit:

Interessenabklärung, Förderung und Training,

3.

im Hinblick auf Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern,

4.

im Hinblick auf Bildung und Persönlichkeitsentfaltung:

Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung, Förderung von Wahrnehmung und Kreativität, Sinnesschulung, ästhetische Bildung,

5.

im Hinblick auf kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (insbesondere von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(3) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die im Abs. 2 lit. a genannten Aufgaben und

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c. Dabei stehen im Vergleich zu Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit einer Behinderung im Vordergrund.

§ 8 TSBBG Berufsbezeichnung


Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, die

a)

das 19. Lebensjahr vollendet haben und

b)

die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 7) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.

§ 9 TSBBG Berufsbild


Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst:

a)

die Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen, die im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich auf der Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ausgeübt wird, und

b)

über die unmittelbare Sozialbetreuung hinaus

1.

die Konzeption und Planung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und fachliche Anleitung von sonstigen Personen, die an der Sozialbetreuung mitwirken, und

2.

die Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.

§ 10 TSBBG


(1) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen A umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Altenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

altersgerechte Umgestaltung der Wohnraumumgebung einschließlich Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,

2.

Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,

3.

Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,

4.

Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen,

5.

Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie etwa beim Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, sowie bei Depressionen und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik und dergleichen,

6.

Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen F umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere der Erkrankung von im Familienverband lebenden Personen oder einer psychischen Krisensituation (z. B. Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson), zu unterstützen. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

Planung und Organisation des Alltages (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),

2.

Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder, und dergleichen),

3.

altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,

4.

Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen,

5.

Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern,

6.

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,

7.

Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden,

8.

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen),

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(3) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung,

2.

Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung und dergleichen,

3.

Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(4) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenbegleitung auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören neben Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung,

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c. Dabei stehen im Vergleich zu Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit einer Behinderung im Vordergrund.

(5) Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen, insbesondere die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Rahmen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs, erfolgt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Sozialarbeitern.

§ 11 TSBBG Berufsbezeichnung


Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, die

a)

das 20. Lebensjahr vollendet haben und

b)

die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 10) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.

§ 12 TSBBG


Persönlich geeignet ist, wer

a)

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,

b)

vertrauenswürdig ist (§ 13),

c)

die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und

d)

über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

§ 13 TSBBG Vertrauenswürdigkeit


(1) Nicht vertrauenswürdig ist,

a)

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

b)

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, so kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Vertrauenswürdigkeit ersetzt werden.

(3) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 14 TSBBG Gesundheitliche Eignung


(1) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen.

(2) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung darf zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 15 TSBBG


(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer

a)

1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder

2.

dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 44 als der nach Z 1 erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde,

und

b)

über die im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich erforderliche Berufsberechtigung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt.

(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

§ 16 TSBBG Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung


(1) Auf Verlangen der Behörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 führen, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

(2) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, so hat die Behörde der betreffenden Person mit Bescheid das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

(3) Auf Antrag von Personen, denen das Führen einer Berufsbezeichnung nach Abs. 2 untersagt wurde, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berufsbezeichnung von ihnen wieder geführt werden darf, wenn sie nachweisen, dass die für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Behörde im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 ist die aufgrund des Hauptwohnsitzes der Person örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol die Landesregierung.

 

§ 17 TSBBG Ausländische Berufsbezeichnungen


Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die im betreffenden Staat zulässige Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

§ 18 TSBBG


(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu befugten Ausbildungseinrichtungen (§ 23).

(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule (§§ 19 bis 22) dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(3) Die Ausbildungslehrgänge können auch in berufsbegleitender Form durchgeführt werden.

(4) Durch die Bestimmungen des 3. Abschnittes werden

a)

die Regelung des Inhalts, der Organisation und der Durchführung sowie des Abschlusses der in einzelne Ausbildungslehrgänge integrierten Ausbildungen (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) und

b)

die Anerkennung von mit der Ausbildung in der Pflegeassistenz gleichwertigen Ausbildungen und Berufsqualifikationen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht berührt.

§ 19 TSBBG


(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:

a)

Dokumentation,

b)

Ethik und Berufskunde,

c)

Erste Hilfe,

d)

Grundzüge der angewandten Hygiene,

e)

Grundpflege und Beobachtung,

f)

Grundzüge der Pharmakologie,

g)

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,

h)

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,

i)

Haushaltsführung,

j)

Grundzüge der Gerontologie,

k)

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und

l)

Grundzüge der sozialen Sicherheit.

(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, integriert.

§ 20 TSBBG


(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin umfassen:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsmodule:

a)

Persönlichkeitsbildung,

b)

Sozialbetreuung allgemein,

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung,

d)

Politische Bildung und Recht,

e)

Medizin und Pflege,

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung,

g)

Haushalt, Ernährung, Diät und

h)

das dem gewählten Schwerpunkt entsprechende Ausbildungsmodul:

1.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder

2.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

3.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung.

(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.

(4) In die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A und BA ist die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert. In den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV integriert.

§ 21 TSBBG Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB


(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB bauen auf der erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB auf. Sie umfassen:

a)

eine weiterführende theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Unterrichtseinheiten und

b)

eine weiterführende praktische Ausbildung im Umfang von 600 Stunden,

die auf mindestens ein weiteres Ausbildungsjahr aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:

a)

Persönlichkeitsbildung (Vertiefung und Erweiterung),

b)

Humanwissenschaftliche Grundbildung (Vertiefung und Erweiterung),

c)

Politische Bildung und Recht (Vertiefung und Erweiterung),

d)

Management und Organisation und

e)

das dem gewählten Schwerpunkt entsprechende Ausbildungsmodul (Vertiefung und Erweiterung):

1.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder

2.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

3.

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung.

(3) Die praktische Ausbildung ist entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.

§ 22 TSBBG


(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.800 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:

a)

Persönlichkeitsbildung,

b)

Sozialbetreuung allgemein,

c)

Humanwissenschaftliche Grundbildung,

d)

Politische Bildung und Recht,

e)

Medizin und Pflege,

f)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung,

g)

Haushalt, Ernährung, Diät,

h)

Management und Organisation und

i)

Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Familienarbeit.

(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind im Bereich der Familienarbeit zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert.

§ 23 TSBBG Befugnis


Ausbildungslehrgänge dürfen nur in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger über die erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 verfügt.

§ 24 TSBBG Antrag


(1) Die Erteilung der Ausbildungsbewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist der vorgesehene Standort der Ausbildungseinrichtung zu bezeichnen und anzugeben, welche Ausbildungslehrgänge an diesem Standort angeboten werden sollen. Dem Antrag sind weiters die zum Nachweis des Vorliegens der im § 25 Abs. 1 festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise anzuschließen.

(2) Verfügt der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung noch nicht über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes, so ist der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsbewilligung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung dieser Bewilligung einzubringen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren zur Erteilung der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung zu koordinieren.

§ 25 TSBBG Ausbildungsbewilligung


(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid die Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrganges an einem bestimmten Standort (Ausbildungsbewilligung) zu erteilen, wenn

a)

sichergestellt ist, dass

1.

am vorgesehenen Standort die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räume und Lehrmittel vorhanden sind,

2.

die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderliche Anzahl an geeigneten Lehr- und Fachkräften (§§ 29 und 30) zur Verfügung steht,

3.

die für die Durchführung der praktischen Ausbildung erforderliche Anzahl an Praktikumsplätzen in dafür geeigneten Einrichtungen und die erforderliche Anzahl an geeigneten Fachkräften (§ 30) zur Verfügung stehen,

4.

Lehrpläne vorliegen, die den in diesem Gesetz und in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festgelegten Ausbildungsinhalten entsprechen, und

b)

der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt oder diese gleichzeitig erteilt wird.

(2) Die Ausbildungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.

(3) Die Ausbildungsbewilligung gilt als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung (Abs. 1 lit. b) und im Fall ihrer Befristung als entsprechend befristet erteilt. In die Ausbildungsbewilligung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 26 TSBBG Aufsicht


(1) Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträger unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungslehrgänge, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42).

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle die Durchführung von Ausbildungslehrgängen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, insbesondere in elektronische und schriftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und die erforderlichen Kopien herzustellen, soweit dies für die wirksame Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Leiter des Ausbildungslehrganges und der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung sind verpflichtet, alle für die wirksame Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Akten und Unterlagen über die von der Landesregierung bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie von dieser angeordnete Erhebungen durchzuführen.

(3) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat der Landesregierung anzuzeigen:

a)

spätestens zwei Monate vor dem festgesetzten Zeitpunkt

1.

den Beginn und die geplante Dauer eines Ausbildungslehrganges,

2.

die Termine der mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfungen,

b)

wesentliche Änderungen in der Ausbildungsorganisation und in der Durchführung von Ausbildungslehrgängen, insbesondere

1.

die Verlegung von Räumen für die Durchführung der theoretischen Ausbildung im Rahmen des bewilligten Standortes,

2.

die beabsichtigte Erweiterung von Praktikumsplätzen auf neue Einrichtungen und

3.

die Bestellung des Leiters oder Stellvertretenden Leiters des Ausbildungslehrganges.

(4) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 regelmäßig zu überprüfen.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 lit. a nicht mehr vor, so ist dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung unter Androhung der Entziehung der Ausbildungsbewilligung eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist die Ausbildungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen.

(6) Liegt die Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 lit. b nicht mehr vor, so ist die Ausbildungsbewilligung unverzüglich zu entziehen.

(7) Abs. 5 gilt sinngemäß, wenn die Landesregierung

a)

über Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) oder

b)

über die Nichteinhaltung von in der Ausbildungsbewilligung erteilten Auflagen oder über sonstige Missstände in der Organisation oder Durchführung von Ausbildungslehrgängen, die einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb gefährden, Kenntnis erlangt.

§ 27 TSBBG


(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die

a)

als Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019, errichtet wurden und

b)

als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,

sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.

(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass

a)

die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (§§ 7 und 8 des Privatschulgesetzes), und

b)

die nach Z 4 vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Abs. 1 lit. b) enthalten dürfen.

(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.

(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.

§ 28 TSBBG Ausbildungsleitung


(1) Die fachliche und organisatorische Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Leiter und dem Stellvertretenden Leiter. Diese sind vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung zu bestellen.

(2) Zum Leiter und zum Stellvertretenden Leiter des Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

hierfür pädagogisch und fachlich geeignet sind und

b)

eine insgesamt mindestens zweijährige bzw. im Fall einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere Lehrtätigkeit an einer Ausbildungseinrichtung für Gesundheits- oder Sozialberufe nachweisen können.

(3) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat Angelegenheiten, die auch die integrierte Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) betreffen, im Einvernehmen mit dem nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes bestellten Leiter der integrierten Ausbildung wahrzunehmen.

§ 29 TSBBG Lehrkräfte


(1) Den Lehrkräften obliegt die Durchführung des Unterrichts im Rahmen der theoretischen Ausbildung sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung.

(2) Zu Lehrkräften dürfen nur pädagogisch und fachlich geeignete Personen bestellt werden, die

a)

über eine fachspezifische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit im betreffenden Ausbildungsgegenstand verfügen oder

b)

eine im Hinblick auf den Ausbildungsgegenstand mindestens zweijährige bzw. im Fall einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere facheinschlägige Berufserfahrung nachweisen können.

§ 30 TSBBG Fachkräfte


(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:

a)

die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und

b)

die Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.

(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.

§ 31 TSBBG


(1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Ausbildungsbetrieb in einer Lehrgangsordnung zu regeln und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Rechte und Pflichten des Leiters des Ausbildungslehrganges und der Lehr- und Fachkräfte,

b)

das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im internen Betrieb der Ausbildungseinrichtung,

c)

Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden in der Ausbildungseinrichtung und

d)

die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes.

(3) Die Lehrgangsordnung ist der Landesregierung

a)

erstmalig spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie

b)

im Fall von Änderungen spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt (Abs. 5), so gilt sie als erteilt.

(4) Im Fall eines Ausbildungslehrganges, in den die Ausbildung in der Pflegeassistenz integriert ist,

a)

kann eine gemeinsame Lehrgangsordnung erstellt werden und

b)

ist die Lehrgangsordnung der Landesregierung zum gleichen Zeitpunkt wie dem Landeshauptmann vorzulegen. Die Landesregierung hat das Verfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren zur Genehmigung der Lehrgangsordnung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes zu koordinieren.

(5) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Lehrgangsordnung mit Bescheid zu versagen, wenn diese

a)

gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) verstößt,

b)

einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,

c)

die Sicherheit der Auszubildenden in der Ausbildungseinrichtung nicht gewährleistet oder

d)

nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.

(6) Die Lehrgangsordnung ist den Lehr- und Fachkräften sowie den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 32 TSBBG


(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang bewerben, haben nachzuweisen:

a)

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

b)

die persönliche Eignung nach § 12,

c)

die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.

Vom Nachweis nach lit. c kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 17. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(2) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) darf nur aufgenommen werden,

a)

wer den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes (§ 20) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder

b)

dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz oder nach § 44 als der nach lit. a erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.

(3) Über die Aufnahme der Bewerber (Abschluss des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Vor der Aufnahme in den Ausbildungslehrgang kann mit den Bewerbern ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.

(5) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Sozialbetreuungsberufs zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

(6) Ist in den Ausbildungslehrgang eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes integriert (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden.

§ 33 TSBBG Teilnahmepflicht


(1) Auszubildende haben an der theoretischen und praktischen Ausbildung grundsätzlich im vollen Umfang teilzunehmen.

(2) Abwesenheiten wegen Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe gelten als entschuldigt.

(3) Auszubildende, die entschuldigt oder unentschuldigt mehr als 20 v. H. der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumen, haben den Ausbildungslehrgang zu wiederholen. In einem solchen Fall kann der Leiter des Ausbildungslehrganges bereits erfolgreich absolvierte Teile der zu wiederholenden Ausbildung anrechnen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels gewährleistet ist.

(4) Versäumen Auszubildende Praktikumszeiten,

so haben sie diese ehestmöglich nachzuholen. Ist ein Nachholen bis zum Termin für die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung nicht möglich, so verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

(5) Der Leiter des Ausbildungslehrganges kann anlässlich der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung auf Antrag des Auszubildenden von einer Wiederholung des Ausbildungslehrganges bzw. vom Nachholen von Praktikumszeiten absehen, wenn

a)

die betreffenden Ausbildungszeiten überwiegend aus den im Abs. 2 angeführten Gründen versäumt wurden und

b)

aufgrund der bisher vom Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, dass dieser das Ausbildungsziel trotzdem erreichen wird.

§ 34 TSBBG Ausscheiden aus dem Ausbildungslehrgang


(1) Auszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie

a)

das Ausbildungsziel trotz Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreichen,

b)

nach Abs. 2 ausgeschlossen werden oder

c)

aus der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) ausscheiden.

(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn

a)

sich nachträglich herausstellt, dass sie eine Aufnahmevoraussetzung (§ 32 Abs. 1) nicht erfüllen,

b)

sie aus anderen als den im § 33 Abs. 2 genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,

c)

sie sich aus einem oder mehreren der folgenden, während der Ausbildung eintretenden Gründe als zur Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ungeeignet erweisen:

1.

fehlende Vertrauenswürdigkeit (§ 13 Abs. 1),

2.

fehlende gesundheitliche Eignung (§ 14 Abs. 1),

3.

sonstige schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

In den Fällen der lit. b und c Z 3 ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(3) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 35 TSBBG Laufende Beurteilung


(1) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist jeder Ausbildungsgegenstand mit einer Einzelprüfung abzuschließen. Abweichend davon können in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) Ausbildungsgegenstände bezeichnet werden, in denen für das Erreichen des Ausbildungszieles eine erfolgreiche Teilnahme ausreichend ist. In einem solchen Fall sind der Beurteilung die Anwesenheit und die Mitarbeit der Auszubildenden zugrunde zu legen und bei einer nicht erfolgreichen Teilnahme das Erreichen des Ausbildungszieles im Rahmen einer Dispensprüfung nachzuweisen. Wird eine Einzel- oder Dispensprüfung nicht bestanden, so darf sie ein Mal wiederholt werden.

(3) Haben Auszubildende im Rahmen der theoretischen Ausbildung einen oder höchstens zwei Ausbildungsgegenstände trotz einer Wiederholungsprüfung nach Abs. 2 nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist im Rahmen der Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung eine zusätzliche Teilprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind während eines jeden Praktikums regelmäßig Überprüfungen durchzuführen, auf deren Grundlage die Leistung am Ende des Praktikums zu beurteilen ist. Auszubildende dürfen höchstens ein nicht bestandenes Praktikum wiederholen.

§ 36 TSBBG Abschluss der Ausbildung


Die Ausbildungslehrgänge werden durch eine Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung abgeschlossen. In deren Rahmen ist zu beurteilen, ob sich der Prüfungskandidat die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, diese fachgerecht auszuführen.

§ 37 TSBBG Abschlussprüfung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin


(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin wird mit einer mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen. Diese hat sich insbesondere auf Ausbildungsinhalte, die nicht bereits von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. b) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung zu beziehen.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Abschlussprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und

b)

das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus bis zu drei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann zur mündlichen Abschlussprüfung eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Aufsichtsperson entsenden.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

§ 38 TSBBG


(1) Der Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus:

a)

der Planung und Durchführung eines Fachprojekts im Rahmen der praktischen Ausbildung unter Begleitung durch einen Betreuer, der vom Auszubildenden aus dem Kreis der Lehrkräfte auszuwählen ist, und

b)

der mündlichen Fachprüfung, die zu beinhalten hat:

1.

eine Präsentation des Fachprojekts und

2.

Fragen zum fachlichen Umfeld, insbesondere zu Ausbildungsinhalten, die nicht von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. c) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit Aufgaben im Bereich der Pflegeassistenz bzw. mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben,

b)

das Fachprojekt erfolgreich durchgeführt haben und

c)

die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG bzw. das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK–BAV erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:

a)

dem Betreuer des Fachprojekts und

b)

bis zu zwei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden weiteren Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

§ 39 TSBBG


(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:

a)

der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und

b)

der mündlichen Diplomprüfung,

jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

a)

unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und

b)

im Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:

a)

dem Leiter des Ausbildungslehrganges und

b)

zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

§ 40 TSBBG Zeugnisse


Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Prüfungskandidaten über die erfolgreich abgelegte Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ein Abschluss-, Fach- bzw. Diplomprüfungszeugnis auszustellen, aus dem der Prüfungserfolg und die Berufsbezeichnung hervorgehen.

§ 41 TSBBG Anrechnung von Ausbildungsmodulen, Ausbildungsgegenständen, Prüfungen und Praktika


(1) Sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles gewährleistet ist, hat der Leiter des Ausbildungslehrganges auf Antrag von Auszubildenden Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

a)

einer gesetzlich geregelten Ausbildung, Sonderausbildung oder Weiterbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

b)

einer gesetzlich geregelten Ausbildung zu einem Sozialberuf oder

c)

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich erfolgreich absolviert wurden, auf die im betreffenden Ausbildungslehrgang außerhalb der in diesen integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) zu absolvierenden Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie diesen nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung von Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen sowie Prüfungen und Praktika ist unzulässig, wenn diese

a)

bereits im Rahmen der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) oder

b)

im Fall des Ausbildungslehrganges zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) bereits im Rahmen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes oder im Rahmen der in diesen integrierten Ausbildung (§ 20)

angerechnet wurden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden.

(4) Die Anrechnung nach den Abs. 1 und 3 befreit in den jeweiligen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der theoretischen Ausbildung, zur Ablegung von Prüfungen und zur Absolvierung von Praktika.

(5) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(6) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festlegen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika im Sinn der Abs. 1 und 3 den im Rahmen eines Ausbildungslehrganges zu absolvierenden Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen sowie Prüfungen und Praktika gleichwertig sind.

§ 42 TSBBG Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung


Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 51/2005, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen zu erlassen (Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung), insbesondere über

a)

die Inhalte und den Umfang der theoretischen Ausbildung (Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände) und der praktischen Ausbildung einschließlich der Festlegung der Ausbildungszeit sowie der Dauer einer Unterrichtseinheit und einer Praktikumsstunde,

b)

die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung, insbesondere die didaktischen Grundsätze für die Ausbildung, den Ausbildungsbetrieb und die Lehrpläne,

c)

die räumliche und sachliche Ausstattung von Ausbildungseinrichtungen,

d)

die fachlichen Voraussetzungen für die Heranziehung als Lehr- oder Fachkraft,

e)

die Aufgaben des Leiters des Ausbildungslehrganges sowie der Lehr- und Fachkräfte,

f)

die Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung, insbesondere die Art und Durchführung von Prüfungen, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,

g)

die Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der praktischen Ausbildung, insbesondere die Art und Durchführung von Überprüfungen und die Beurteilung der im Praktikum erbrachten Leistungen,

h)

die Abschluss-, Fach- und Diplomprüfung, insbesondere deren Gegenstand, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,

i)

die Form und den Inhalt von Zeugnissen.

§ 43 TSBBG Gleichwertige Ausbildungen


Ausbildungen, die in Österreich nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes nach den in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe festgelegten Grundsätzen erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als den ihnen entsprechenden Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichwertig.

§ 44 TSBBG


(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ergänzungsprüfung die Eignungsprüfung tritt.

(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegeassistent bzw. Pflegeassistentin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so

a)

ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung des Qualifikationsnachweises in der Pflegeassistenz nach § 87 Abs. 2 GuKG oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG einzubringen, sofern dem Antragsteller noch nicht eine solche Nostrifikation erteilt wurde oder er noch nicht über eine solche Anerkennung bzw. über eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Anerkennung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung zu koordinieren;

b)

darf die Anerkennung nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller bereits über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügt oder

2.

dem Antragsteller ein Qualifikationsnachweis nach § 87 Abs. 2 GuKG bereits anerkannt wurde oder gleichzeitig anerkannt wird bzw. die Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG bereits erteilt wurde oder gleichzeitig erteilt wird;

c)

gilt die Anerkennung im Fall der lit. b Z 2 als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der Anerkennung in der Pflegeassistenz bzw. der Nostrifikation der ausländischen Ausbildung erteilt. In einem solchen Fall ist in der Anerkennung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(3) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 1.

(4) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte einschlägige Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 und 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.

§ 45 TSBBG Verpflichtung zur Fortbildung


(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben

a)

zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Sozialbetreuung und

b)

zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.

(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:

a)

für Heimhelfer und Heimhelferinnen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren,

b)

für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,

c)

für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren.

(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,

a)

deren Inhalt den im Abs. 1 festgelegten Fortbildungszielen entspricht und

b)

deren Besuch dazu beiträgt, dass Angehörige des betreffenden Sozialbetreuungsberufes die ihnen bei der Ausübung dieses Berufes obliegenden Aufgaben besser erfüllen können.

(4) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung gegebenenfalls durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltungen, Kursen und Seminaren im Sinn des Abs. 3 nachzuweisen.

§ 46 TSBBG Heimhelfer und Heimhelferinnen


(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Träger mobiler Dienste in der Heimhilfe tätig waren, dürfen abweichend vom § 5 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ führen.

(2) Ab dem 1. Juli 2009 dürfen die im Abs. 1 genannten Personen die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ nur führen, wenn sie die nach § 15 Abs. 1 erforderliche fachliche Eignung nachweisen.

(3) Absolvieren die im Abs. 1 genannten Personen den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin (§ 19), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

a)

eine von ihnen in Österreich erfolgreich absolvierte, gesetzlich geregelte Ausbildung in der Heimhilfe, die nicht den Grundsätzen der Vereinbarung gemäß Art. 15a-BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht, und

b)

ihre bisherige berufliche Tätigkeit in der Heimhilfe in sinngemäßer Anwendung des § 41 anzurechnen.

§ 47 TSBBG


Personen, die in Österreich

a)

die Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan

1.

dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Juni 1997, Zl. 21 635/1-III/4/97, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 85/1997, oder

2.

dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 2000, Zl. 21 635/I-III/A/4/2000, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 44/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben und

b)

über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,

gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer A“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin A“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom § 32 Abs. 2 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A aufgenommen werden.

§ 48 TSBBG


(1) Personen, die in Österreich

a)

die zweisemestrige Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2008, mit Bescheid genehmigt wurde, erfolgreich absolviert haben und

b)

über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,

gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom § 32 Abs. 2 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BA aufgenommen werden.

(2) Personen, die

a)

in Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin,

b)

das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV und

c)

den Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 oder einen diesem gleichwertigen Aufschulungslehrgang nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes

erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BB“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom § 32 Abs. 2 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BB aufgenommen werden.

(3) Absolvieren Personen mit einer Ausbildung nach Abs. 1 lit. a nicht die ergänzende Ausbildung im Sinn des Abs. 2 lit. b und c, sondern den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

a)

ihre Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin und

b)

bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden eine berufliche Tätigkeit als Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerin in sinngemäßer Anwendung des § 41 anzurechnen.

(4) Personen, die

a)

am Gesundheitspädagogischen Zentrum des Landes Tirol im Zeitraum zwischen September 1997 und Dezember 2006 die zweijährige Ausbildung zum Pflegehelfer bzw. zur Pflegehelferin mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer im Ausmaß von 1.100 Stunden theoretischer Ausbildung und 800 Stunden praktischer Ausbildung und

b)

den Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen. Weiters dürfen sie unter diesen Voraussetzungen abweichend vom § 32 Abs. 2 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin BA aufgenommen werden.

§ 49 TSBBG


(1) Personen, die in Österreich

a)

eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrplänen und Prüfungsordnung dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 9. Oktober 1998, Zl. 21 635/2-III/A/4/98, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 111/1998, entspricht, erfolgreich absolviert haben und

b)

über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,

gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin BA“ führen.

(2) Personen, die in Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin BB“ führen, sobald sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV erfolgreich absolviert haben.

§ 50 TSBBG


Personen, die in Österreich

a)

eine dreijährige Ausbildung zum Familienhelfer bzw. zur Familienhelferin an einer Fachschule für Familienhilfe und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan

1.

dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Juni 1997, Zl. 21 635/1-III/4/97, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 85/1997, oder

2.

dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 2000, Zl. 21 635/I-III/A/4/2000, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 45/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben und

b)

über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,

gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin F geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer F“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin F“ führen.

§ 51 TSBBG


Soweit die §§ 46 bis 50 nicht anzuwenden sind, hat die Landesregierung auf Antrag die Ausbildung von Personen, die in Österreich

a)

1. eine gesetzlich geregelte Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin, die nicht den Grundsätzen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Sozialbetreuungsberufe entspricht, oder

2.

eine andere als in den §§ 46 bis 50 genannte gesetzlich oder durch ein nach dem Privatschulgesetz genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut geregelte Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin, zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin, zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Familienhelfer bzw. zur Familienhelferin

und gegebenenfalls

b)

eine daran anknüpfende ergänzende Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes erfolgreich absolviert haben,

in sinngemäßer Anwendung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 2, als einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.

§ 52 TSBBG Aufschulungslehrgänge für Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen


(1) Der Aufschulungslehrgang für Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerinnen (§ 48 Abs. 1) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst

a)

eine ergänzende theoretische Ausbildung im Umfang von 470 Unterrichtseinheiten in jenen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), die weder von der Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin noch vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV abgedeckt werden, und

b)

eine ergänzende praktische Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist, wobei der Leiter des Aufschulungslehrganges eine berufliche Tätigkeit als Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerin in sinngemäßer Anwendung des § 41 bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden auf die ergänzende praktische Ausbildung anzurechnen hat.

(2) Der Aufschulungslehrgang für Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer (§ 48 Abs. 4) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst

a)

eine ergänzende theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Unterrichtseinheiten in jenen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA (§ 20), die von der Ausbildung zum Pflegehelfer bzw. zur Pflegehelferin mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer nicht abgedeckt wurden, und

b)

eine ergänzende praktische Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist, wobei der Leiter des Aufschulungslehrganges eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Behindertenarbeit in sinngemäßer Anwendung des § 41 bis zu einem Höchstausmaß von 200 Stunden auf die ergänzende praktische Ausbildung anzurechnen hat.

§ 53 TSBBG


In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) können für Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, Aufschulungslehrgänge eingerichtet und die in diesem Zusammenhang erforderlichen besonderen Bestimmungen insbesondere über Ausbildungsmodule, Ausbildungsgegenstände und Praktika sowie deren Ausmaß erlassen werden.

§ 54 TSBBG Durchführung und Abschluss von Aufschulungslehrgängen


(1) Aufschulungslehrgänge dürfen nur von Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger über eine Ausbildungsbewilligung (§ 25) zur Durchführung des Ausbildungslehrganges für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf verfügt.

(2) Auf die Aufsicht der Landesregierung, die Ausbildungsorganisation, die Beurteilung des Ausbildungserfolges und die Erlassung näherer Bestimmungen durch Verordnung sind die §§ 26 bis 35, 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Aufschulungslehrgang wird durch eine kommissionelle Abschlussprüfung auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung (§§ 37 bis 39) abgeschlossen, in deren Rahmen zu beurteilen ist, ob der Prüfungskandidat die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen ergänzenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Landesregierung hat in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen über die Durchführung von kommissionellen Abschlussprüfungen in Aufschulungslehrgängen zu erlassen, insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung.

§ 55 TSBBG Bestehende Ausbildungslehrgänge


Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 19 bis 22, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, dürfen fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn die Ausbildungsinhalte den Grundsätzen der Anlage 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entsprechen. Der Abschluss der Ausbildung hat jedoch nach den §§ 36 bis 40 zu erfolgen.

§ 56 TSBBG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe und Personen, die die Anerkennung ihrer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung, ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung, fortbildungsbezogene Daten, und Daten über Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz, Sozialversicherungsnummer, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen und Daten über Bescheide,

b)

vom Leiter und vom Stellvertretenden Leiter eines Ausbildungslehrganges sowie von Personen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges als Lehr- oder Fachkraft tätig sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,

c)

von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Daten nach lit. b und die Durchführung von Ausbildungs- und Aufschulungslehrgängen betreffende Daten,

d)

von Einrichtungen, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges Praktikumsplätze zur Verfügung stellen: Daten nach lit. b,

e)

von Ansprechpersonen von Systempartnern und Ansprechpersonen von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern, von Sachverständigen, von Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 2 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sowie Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Berufsausübung und der Dokumentation zu verarbeiten.

(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 5, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und verarbeitet werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

 

§ 57 TSBBG (weggefallen)


§ 57 TSBBG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 58 TSBBG (weggefallen)


§ 58 TSBBG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 59 TSBBG Strafbestimmungen


(1) Wer

a)

eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

b)

trotz Untersagung nach § 16 Abs. 2 eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol von der Landesregierung, mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer einen Ausbildungslehrgang nach den §§ 19 bis 22 oder einen Aufschulungslehrgang nach den §§ 52 und 53 anbietet oder durchführt, ohne über die dafür erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 bzw. nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 zu verfügen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000.– Euro zu bestrafen.

§ 60 TSBBG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,

4.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

5.

Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,

6.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,

7.

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, S. 21.

§ 61 TSBBG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Februar 2009 in Kraft gesetzt werden.

Anlage

Anl. 1 TSBBG


Unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung

1.

Unterstützung bei der Körperpflege

Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett

Assistenz beim Waschen

Assistenz beim Duschen

Assistenz beim Baden in der Badewanne

Assistenz bei der Zahnpflege

Assistenz bei der Haarpflege

Assistenz beim Rasieren

Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder an den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

2.

Unterstützung beim An- und Auskleiden

Assistenz bei der Auswahl der Kleidung

Bereitlegen der Kleidung

Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von Kleidungsstücken

– Strümpfen, Strumpfhosen, Socken und dergleichen

– Stützstrümpfen

3.

Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie

– Wärmen von Tiefkühlkost

– Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen

– Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.

Beachten von Diätvorschriften

Assistenz beim Essen

Assistenz beim Trinken

Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr

Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder an den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

4.

Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen Assistenz beim Toilettengang

Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang

Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie

– Wechseln von Schutzhosen

– Assistenz bei der Verwendung von Einlagen

Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder an den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

5.

Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen

Assistenz beim Niedersetzen

Assistenz beim Gehen

6.

Unterstützung beim Lagern

Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl

Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen

              7.           Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, wozu auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser zählt

Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen und dergleichen oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler (TSBBG) Fundstelle


Gesetz vom 12. November 2008 über die Sozialbetreuungsberufe
(Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz – TSBBG)

LGBl. Nr. 9/2009

Änderung

STF: LGBl. Nr. 9/2009 - Landtagsmaterialien: 341/08

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Sozialbetreuungsberufe

2. Abschnitt
Berufsbild, Tätigkeit, Berufsbezeichnung

1. Unterabschnitt
Heimhelfer und Heimhelferinnen

§ 3

Berufsbild

§ 4

Tätigkeitsbereich

§ 5

Berufsbezeichnung

2. Unterabschnitt
Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen

§ 6

Berufsbild

§ 7

Tätigkeitsbereich

§ 8

Berufsbezeichnung

3. Unterabschnitt
Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen

§ 9

Berufsbild

§ 10

Tätigkeitsbereich

§ 11

Berufsbezeichnung

4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 12

Persönliche Eignung

§ 13

Vertrauenswürdigkeit

§ 14

Gesundheitliche Eignung

§ 15

Fachliche Eignung

§ 16

Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung

§ 17

Ausländische Berufsbezeichnungen

3. Abschnitt
Ausbildung

1. Unterabschnitt
Ausbildungslehrgänge

§ 18

Allgemeines

§ 19

Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin

§ 20

Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin

§ 21

Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB

§ 22

Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F

2. Unterabschnitt
Ausbildungseinrichtungen

§ 23

Befugnis

§ 24

Antrag

§ 25

Ausbildungsbewilligung

§ 26

Aufsicht

§ 27

Sonderbestimmungen für Schulen für Sozialbetreuungsberufe

3. Unterabschnitt
Ausbildungsorganisation

§ 28

Ausbildungsleitung

§ 29

Lehrkräfte

§ 30

Fachkräfte

§ 31

Lehrgangsordnung

§ 32

Aufnahme in den Ausbildungslehrgang

§ 33

Teilnahmepflicht

§ 34

Ausscheiden aus dem Ausbildungslehrgang

4. Unterabschnitt
Beurteilung des Ausbildungserfolges

§ 35

Laufende Beurteilung

§ 36

Abschluss der Ausbildung

§ 37

Abschlussprüfung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin

§ 38

Fachprüfung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin

§ 39

Diplomprüfung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin

§ 40

Zeugnisse

§ 41

Anrechnung von Ausbildungsmodulen, Ausbildungsgegenständen, Prüfungen und Praktika

5. Unterabschnitt

§ 42

Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

6. Unterabschnitt
Anerkennung von Ausbildungen

§ 43

Gleichwertige Ausbildungen

§ 44

Anerkennung von Ausbildungen im Ausland

4. Abschnitt
Fortbildung

§ 45

Verpflichtung zur Fortbildung

5. Abschnitt
Überführung von Ausbildungen, Aufschulungslehrgänge

§ 46

Heimhelfer und Heimhelferinnen

§ 47

Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerinnen

§ 48

Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen

§ 49

Diplom-Behindertenpädagogen und Diplom-Behindertenpädagoginnen

§ 50

Familienhelfer und Familienhelferinnen

§ 51

Überführung sonstiger Ausbildungen

§ 52

Aufschulungslehrgänge für Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen

§ 53

Einrichtung weiterer Aufschulungslehrgänge

§ 54

Durchführung und Abschluss von Aufschulungslehrgängen

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55

Bestehende Ausbildungslehrgänge

§ 56

Verwendung personenbezogener Daten

§ 59

Strafbestimmungen

§ 60

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 61

Inkrafttreten

Anlage

Unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung

Der Landtag hat beschlossen:

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