§ 50 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Personen, die in Österreich

a)

eine dreijährige Ausbildung zum Familienhelfer bzw. zur Familienhelferin an einer Fachschule für Familienhilfe und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan

1.

dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Juni 1997, Zl. 21 635/1-III/4/97, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 85/1997, oder

2.

dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 2000, Zl. 21 635/I-III/A/4/2000, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 45/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben und

b)

über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,

gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin F geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer F“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin F“ führen.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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