§ 42 TSBBG Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 1/2025, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen zu erlassen (Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung), insbesondere überDie Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen zu erlassen (Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung), insbesondere über

  1. a)Litera adie Inhalte und den Umfang der theoretischen Ausbildung (Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände) und der praktischen Ausbildung einschließlich der Festlegung der Ausbildungszeit sowie der Dauer einer Unterrichtseinheit und einer Praktikumsstunde,
  2. b)Litera bdie Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung, insbesondere die didaktischen Grundsätze für die Ausbildung, den Ausbildungsbetrieb und die Lehrpläne,
  3. c)Litera cdie räumliche und sachliche Ausstattung von Ausbildungseinrichtungen,
  4. d)Litera ddie fachlichen Voraussetzungen für die Heranziehung als Lehr- oder Fachkraft,
  5. e)Litera edie Aufgaben des Leiters des Ausbildungslehrganges sowie der Lehr- und Fachkräfte,
  6. f)Litera fdie Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung, insbesondere die Art und Durchführung von Prüfungen, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,
  7. g)Litera gdie Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der praktischen Ausbildung, insbesondere die Art und Durchführung von Überprüfungen und die Beurteilung der im Praktikum erbrachten Leistungen,
  8. h)Litera hdie Abschluss-, Fach- und Diplomprüfung, insbesondere deren Gegenstand, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,
  9. i)Litera idie Form und den Inhalt von Zeugnissen.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 TSBBG
§ 43 TSBBG