§ 47 TSBBG Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerinnen

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025

Personen, die in Österreich

  1. a)Litera adie Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan
    1. 1.Ziffer einsdem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Juni 1997, Zl. 21 635/1-III/4/97, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 85/1997, oderdem unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994,, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 20. Juni 1997, Zl. 21 635/1-III/4/97, Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 85/1997, oder
    2. 2.Ziffer 2dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 2000, Zl. 21 635/I-III/A/4/2000, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 44/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben unddem unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, erlassenen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 2000, Zl. 21 635/I-III/A/4/2000, Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 44/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben und
  2. b)Litera büber die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen,über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach Paragraph 85, GuKG verfügen,
gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer A“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin A“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom § 32 Abs. 6 in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A aufgenommen werden.gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom Paragraph 8, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer A“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin A“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom Paragraph 32, Absatz 6, in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A aufgenommen werden.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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