§ 53 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) können für Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, Aufschulungslehrgänge eingerichtet und die in diesem Zusammenhang erforderlichen besonderen Bestimmungen insbesondere über Ausbildungsmodule, Ausbildungsgegenstände und Praktika sowie deren Ausmaß erlassen werden.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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