§ 32 TSBBG Aufnahme in den Ausbildungslehrgang

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
    1. a)Litera adie persönliche Eignung nach § 12 unddie persönliche Eignung nach Paragraph 12, und
    2. b)Litera bdie positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
    Vom Nachweis nach lit. b kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 17. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Nachweis nach Litera b, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 17. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  2. (2)Absatz 2Über die Aufnahme der Bewerber (Abschluss des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
  3. (3)Absatz 3Vor der Aufnahme in den Ausbildungslehrgang kann mit den Bewerbern ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Sozialbetreuungsberufes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
  5. (5)Absatz 5Ist in den Ausbildungslehrgang eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes integriert (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden.Ist in den Ausbildungslehrgang eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes integriert (Paragraphen 19, Absatz 4,, 20 Absatz 4 und 22 Absatz 4,), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) darf nur aufgenommen werden,In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (Paragraph 21,) darf nur aufgenommen werden,
    1. a)Litera awer den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes (§ 20) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oderwer den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes (Paragraph 20,) oder eine nach Paragraph 43, gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder
    2. b)Litera bdessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz oder nach § 44 als der nach lit. a erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz oder nach Paragraph 44, als der nach Litera a, erforderlichen Ausbildung gleichwertig anerkannt wurde.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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