Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
(1)Absatz einsDen Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:
a)Litera adie Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und
b)Litera bdie Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe oder, sofern sich dies aus der Eigenart des Praktikumsplatzes ergibt, sonstige fachkompetente Personen, die über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung verfügen, herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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