§ 30 TSBBG Fachkräfte

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:

a)

die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und

b)

die Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.

(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.

  1. (1)Absatz einsDen Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:
    1. a)Litera adie Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und
    2. b)Litera bdie Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe oder, sofern sich dies aus der Eigenart des Praktikumsplatzes ergibt, sonstige fachkompetente Personen, die über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung verfügen, herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 01.02.2009 bis 23.05.2025
(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:

a)

die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und

b)

die Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.

(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.

  1. (1)Absatz einsDen Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:
    1. a)Litera adie Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und
    2. b)Litera bdie Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe oder, sofern sich dies aus der Eigenart des Praktikumsplatzes ergibt, sonstige fachkompetente Personen, die über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung verfügen, herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten