§ 38 TSBBG Fachprüfung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus:
    1. a)Litera ader Planung und Durchführung eines Fachprojekts im Rahmen der praktischen Ausbildung unter Begleitung durch einen Betreuer, der vom Auszubildenden aus dem Kreis der Lehrkräfte auszuwählen ist, und
    2. b)Litera bder mündlichen Fachprüfung, die zu beinhalten hat:
      1. 1.Ziffer einseine Präsentation des Fachprojekts und
      2. 2.Ziffer 2Fragen zum fachlichen Umfeld, insbesondere zu Ausbildungsinhalten, die nicht von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. c) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit Aufgaben im Bereich der Pflegeassistenz bzw. mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung.Fragen zum fachlichen Umfeld, insbesondere zu Ausbildungsinhalten, die nicht von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Absatz 2, Litera c,) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit Aufgaben im Bereich der Pflegeassistenz bzw. mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
    1. a)Litera aunbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben,unbeschadet der Paragraphen 33, Absatz 5 und 35 Absatz 3, die theoretische und die praktische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben,
    2. b)Litera bdas Fachprojekt erfolgreich durchgeführt haben und
    3. c)Litera cdie Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK–BAV erfolgreich abgeschlossen haben.
  3. (3)Absatz 3Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
    1. a)Litera adem Betreuer des Fachprojekts und
    2. b)Litera bbis zu zwei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden weiteren Mitgliedern.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
  5. (5)Absatz 5Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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